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Landgericht: Die Regelung in § 16a des Berliner Nachbarrechtsgesetzes ist verfassungsgemäß
Wärmeschutzüberbau einer Grenzwand
02.02.2022 (GE 1/2022, S. 21) Ob der Landesgesetzgeber befugt ist, in Erweiterung zu § 912 BGB die Duldungspflicht für eine grenzüberschreitende Wärmedämmung zu regeln, ist umstritten; der BGH hatte die Frage in einer älteren Entscheidung (GE 2017, 886) noch ausdrücklich offengelassen, kürzlich jedoch beantwortet (vgl. Seiten 22 und 39 in dieser Ausgabe). Das Landgericht Berlin hatte die Gesetzgebungskompetenz für die entsprechende Regelung im Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) bereits vor einem Jahr schon ebenfalls bejaht.
Der Fall: Die Giebelwand des Hauses der Klägerin grenzt direkt an das Gebäude der Nachbarin, die es um ca. 7,5 m überragte. Die Klägerin beabsichtigte eine Wärmedämmung anzubringen, die die Grundstücksgrenze um ca. 16 cm überschreiten würde. Das Amtsgericht verurteilte die Nachbarin zur Duldung; die Berufung war erfolglos.
Das Urteil: Mit ausführlich begründetem Urteil meinte das Landgericht Berlin, neben der Bestimmung im BGB über den Überbau sei der Landesgesetzgeber befugt gewesen, weitergehende Duldungspflichten zu regeln. Die Lückenausfüllung durch den Landesgesetzgeber sei auch materiell verfassungsgemäß; die widerstreitenden Interessen seien angemessen berücksichtigt. Die Voraussetzungen für § 16a NachbG Bln seien erfüllt; die Vorschrift gelte auch für eine Wärmedämmung nur oberhalb des Grenzbaus der Nachbarin im Luftraum. Die Nachbarin könne sich nicht darauf berufen, dass eine Innendämmung ebenso möglich gewesen sei; nach dem Gutachten des Sachverständigen würde diese erhebliche bauphysikalische Nachteile mit sich bringen, sodass eine Außendämmung zwingend erforderlich sei.
Den Wortlaut finden Sie in unserer Datenbank.
Das Urteil: Mit ausführlich begründetem Urteil meinte das Landgericht Berlin, neben der Bestimmung im BGB über den Überbau sei der Landesgesetzgeber befugt gewesen, weitergehende Duldungspflichten zu regeln. Die Lückenausfüllung durch den Landesgesetzgeber sei auch materiell verfassungsgemäß; die widerstreitenden Interessen seien angemessen berücksichtigt. Die Voraussetzungen für § 16a NachbG Bln seien erfüllt; die Vorschrift gelte auch für eine Wärmedämmung nur oberhalb des Grenzbaus der Nachbarin im Luftraum. Die Nachbarin könne sich nicht darauf berufen, dass eine Innendämmung ebenso möglich gewesen sei; nach dem Gutachten des Sachverständigen würde diese erhebliche bauphysikalische Nachteile mit sich bringen, sodass eine Außendämmung zwingend erforderlich sei.
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