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Verwalter darf jetzt ausstehende Hausgelder gerichtlich beitreiben
Inkasso ohne Beschluss
31.01.2022 (GE 23/2021, S. 1529) Nicht nur die Anforderung, sondern auch die gerichtliche Betreibung von Hausgeldern durch den Verwalter zählen nach neuem Recht zur ordnungsmäßigen Verwaltung und bedürfen keines ermächtigenden Beschlusses der Wohnungseigentümer mehr.
Der Fall: Es ging um eine Beschlussersetzungsklage, durch die der Verwalter zur gerichtlichen Beitreibung von Hausgeldern ermächtigt werden sollte. Nachdem der Kläger den Rechtsstreit auf den Hinweis der Kammer für erledigt erklärt, die Beklagtenseite sich dem aber nicht angeschlossen hatte, stellte sich im Rahmen der nunmehr anhängigen Erledigungsfeststellungsklage die Frage, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist, was das Landgericht verneint.

Der Beschluss: Der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung des § 27 WEG dafür entschieden, dass nicht nur die Anforderung von Hausgeldern durch den Verwalter, sondern auch deren gerichtliche Beitreibung zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählt und es dafür keines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer mehr bedarf. Auch gibt es keine konkrete Vorgabe für den Verwalter, ab welcher Höhe Hausgelder beigetrieben werden können. Es bleibt insoweit den jeweiligen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen, durch Vereinbarung oder durch Beschluss festzulegen, ab wann Rückstände beigetrieben werden können.

LG Dortmund, Beschluss vom 19. März 2021 - 1 S 263/20 -


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