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Nebenkosteneinbezug nur bei Vorauszahlungen
Streitwertfestsetzung
28.01.2022 (GE 24/2021, S. 1527) Die zur Streitwertbemessung heranzuziehende Jahresmiete umfasst Nebenkosten nur, wenn sie in Form einer Betriebskostenpauschale, nicht aber, wenn sie in Form von Vorauszahlungen vereinbart wurden.
Der Fall: Der Beklagte wendet sich gegen die Höhe der Streitwertfestsetzung, nicht gegen den Kostenansatz an sich – mit Erfolg.

Der Beschluss: Der Streitwert ist auf Basis der monatlichen Nettokaltmiete ohne Berücksichtigung der zwischen den Parteien vereinbarten monatlichen Betriebskostenvorauszahlung festzusetzen, die nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Denn das zur Wertbemessung anzusetzende einjährige Entgelt umfasst neben der Nettogrundmiete Nebenkosten nur, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1566 und in unserer Datenbank.


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