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Verhaltenskündigung: Ohne Corona-Sicherheitsabstand und Maske den Vermieter und seine Enkel bedroht
Räumung einer Katzenpension mit 30 Katzen, dazu Hühner und Enten
26.01.2022 (GE 24/2021, S. 1525) Nähert sich der Mieter dem Vermieter in bedrohlicher Weise ohne Maske und Sicherheitsabstand und droht ihm und seiner Begleitung (hier Enkel) mit „Schlägen“, rechtfertigt das eine Kündigung des Mietverhältnisses, so das AG Kenzingen.
Der Fall: Die Vermieter (ein hochbetagtes Ehepaar) hatten der Mieterin, die seit dem Jahr 2014 in dem gemieteten Anwesen ohne Zustimmung des Vermieters eine Katzenpension mit zeitweise bis zu 30 Tieren betrieb und ohne Erlaubnis der Vermieter Hühner und Enten hielt, fristlos gekündigt.
Das Urteil: Die fristlose Kündigung des Mietvertrags war nach Ansicht des Amtsgerichts wirksam; die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei nicht mehr zumutbar gewesen. Allerdings stützte das Gericht die Verurteilung zur Räumung nicht auf die ursprüngliche Fragestellung, ob die Beklagte als Mieterin berechtigt war, das gesamte Anwesen nebst Scheune und Hühnerstall zu nutzen und eine Katzenpension zu errichten, sondern entscheidend auf das Verhalten der Beklagten bei einem Vorfall Ende April 2021.
Die Beweisaufnahme zu dem Vorfall hat nach Ansicht des Gerichts ergeben, dass an jenem Tag die Vermieter mit Familienangehörigen nach schriftlicher Vorankündigung und nachdem der Anwalt der Mieterin dies ausdrücklich rückbestätigt hatte, das Anwesen besichtigen wollten. Hintergrund war, dass zwei Enkel der Kläger einen Kauf des Anwesens in Erwägung zogen.
Das Amtsgericht erachtete es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen, dass die Beklagte wiederholt geschrien und einem Enkel der Kläger sowie dem Vermieter selbst mit „Schlägen“ gedroht habe. In der Folge sei die Beklagte ohne Maske und ohne Wahrung des Corona-Sicherheitsabstands vor die Türe gekommen und bedrohlich auf einen Enkel der Kläger zugegangen. Dabei habe sie die bereits zuvor ausgesprochenen Drohungen wiederholt. Als sich jedoch eine Nachbarin genähert habe, habe die Beklagte „ihr Stimmungsbild geändert, sich als Opfer geriert“ und sei durch die selbst geschaffene Situation in eine gesundheitliche Lage geraten, die ärztliche Hilfe erfordert habe.
Das Gericht hat die Angaben der Familienangehörigen der Kläger sowie eines befreundeten Polizeibeamten der Kläger für glaubhaft gehalten. Diese hätten übereinstimmend aufgezeigt, dass sich die Beklagte unangemessen, persönlich beleidigend und bedrohend verhalten habe.
Demgegenüber habe sich die Beklagte und die zu ihren Gunsten aussagende Nachbarin sowie deren Tochter mehrfach in Widersprüche verstrickt. So war für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie sich die Beklagte einerseits als massiv eingeschüchtert geben konnte, andererseits aber gegenüber der Gruppe der Anwesenden drohend aufgetreten sei.
Das Gericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine so erhebliche Pflichtverletzung gesehen, dass die fristlose Kündigung der Vermieter keiner vorherigen Abmahnung bedurft habe.
AG Kenzingen, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 1 C 63/21
Das Urteil: Die fristlose Kündigung des Mietvertrags war nach Ansicht des Amtsgerichts wirksam; die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei nicht mehr zumutbar gewesen. Allerdings stützte das Gericht die Verurteilung zur Räumung nicht auf die ursprüngliche Fragestellung, ob die Beklagte als Mieterin berechtigt war, das gesamte Anwesen nebst Scheune und Hühnerstall zu nutzen und eine Katzenpension zu errichten, sondern entscheidend auf das Verhalten der Beklagten bei einem Vorfall Ende April 2021.
Die Beweisaufnahme zu dem Vorfall hat nach Ansicht des Gerichts ergeben, dass an jenem Tag die Vermieter mit Familienangehörigen nach schriftlicher Vorankündigung und nachdem der Anwalt der Mieterin dies ausdrücklich rückbestätigt hatte, das Anwesen besichtigen wollten. Hintergrund war, dass zwei Enkel der Kläger einen Kauf des Anwesens in Erwägung zogen.
Das Amtsgericht erachtete es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen, dass die Beklagte wiederholt geschrien und einem Enkel der Kläger sowie dem Vermieter selbst mit „Schlägen“ gedroht habe. In der Folge sei die Beklagte ohne Maske und ohne Wahrung des Corona-Sicherheitsabstands vor die Türe gekommen und bedrohlich auf einen Enkel der Kläger zugegangen. Dabei habe sie die bereits zuvor ausgesprochenen Drohungen wiederholt. Als sich jedoch eine Nachbarin genähert habe, habe die Beklagte „ihr Stimmungsbild geändert, sich als Opfer geriert“ und sei durch die selbst geschaffene Situation in eine gesundheitliche Lage geraten, die ärztliche Hilfe erfordert habe.
Das Gericht hat die Angaben der Familienangehörigen der Kläger sowie eines befreundeten Polizeibeamten der Kläger für glaubhaft gehalten. Diese hätten übereinstimmend aufgezeigt, dass sich die Beklagte unangemessen, persönlich beleidigend und bedrohend verhalten habe.
Demgegenüber habe sich die Beklagte und die zu ihren Gunsten aussagende Nachbarin sowie deren Tochter mehrfach in Widersprüche verstrickt. So war für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie sich die Beklagte einerseits als massiv eingeschüchtert geben konnte, andererseits aber gegenüber der Gruppe der Anwesenden drohend aufgetreten sei.
Das Gericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine so erhebliche Pflichtverletzung gesehen, dass die fristlose Kündigung der Vermieter keiner vorherigen Abmahnung bedurft habe.
AG Kenzingen, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 1 C 63/21
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