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Abrechnung von durch Dienstleister erbrachten Hauswartskosten
Anspruch auf Belegeinsicht
24.01.2022 (GE 24/2021, S. 1524) Bei einer Betriebskostenabrechnung hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Belegeinsicht der Unterlagen eines Subunternehmers. Wenn dagegen die vom Vermieter beauftragte Dienstleistungsgesellschaft nur einen Anspruch auf ihr entstandene Kosten hat, ist eine Überprüfung dieser Kosten erforderlich.
Der Fall: Die beklagte Vermieterin (Vonovia) hatte ihre Schwestergesellschaft Vonovia Immobilienservice GmbH mit der Erbringung von Hausmeisterleistungen beauftragt. Nach einer Betriebskostenabrechnung verlangten die Mieter (Kläger) bezüglich der Position Hauswart Belegeinsicht; die Vermieterin legte den Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Schwestergesellschaft vor, deren Tätigkeitsnachweise über die Erbringung von Hausmeisterleistungen im Abrechnungszeitraum sowie die Rechnungen der Schwestergesellschaft für die Hausmeistertätigkeit, die lediglich die Angabe „Hausmeister allgemein gemäß Leistungsverzeichnis“ enthielten, was die Kläger nicht für ausreichend hielten. Das Landgericht Dresden bejahte ein Einsichtsrecht in eine Aufstellung konkreter Leistungen mit dazugehörigen Einzelpreisen, die abgerechnet wurden. Die zugelassene Revision war überwiegend erfolglos.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof meinte, den Klägern stehe zwar nicht ein Einsichtsrecht in die Aufstellung konkreter Leistungen zu, sie seien jedoch berechtigt, die Rechnungen, mit denen die von der Vonovia Immobilienservice GmbH unterbeauftragten Dienstleister, also die Subunternehmer,
die Hauswarttätigkeiten gegenüber der Vonovia Immobilienservice GmbH abgerechnet haben, einzusehen. Die Vonovia Immobilien Service GmbH habe nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Vonovia hier nur einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten ohne eigenen Honorarbestandteil, sodass zur Überprüfung der Berechnung die Kenntnis der entstandenen Kosten notwendig sei. Die Mieter hätten also einen Anspruch auf Einsicht in die Dienstverträge und die Verträge mit den Subunternehmern sowie in deren Rechnungen bezüglich der Hauswartstätigkeit.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1554 und in unserer Datenbank.


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