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Beschränkung nur auf „notwendige“ Kündigung
Bestandsschutzklausel
21.01.2022 (GE 23/2021, S. 1468) Ist der Vermieter durch eine sog. gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel gebunden, die ihn nur zur Kündigung berechtigt, wenn eine Beendigung des Mietverhältnisses „notwendig“ ist, kommt dem Eigenbedarf des Vermieters das für eine Kündigung notwendige Gewicht jedenfalls dann nicht zu, wenn er die Mietsache lediglich als Zweitwohnung nutzen will.
Der Fall: Der Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt. Er benötigte die Wohnung als Zweitwohnung. Durch Mietvertrag mit dem ursprünglichen Vermieter war das Kündigungsrecht des Vermieters auf „notwendige“ Kündigungen beschränkt – eine Klausel, die sich häufig in Mietverträgen kommunaler Wohnungsunternehmen findet. Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen, die Berufung war erfolglos.
Der Beschluss: Der zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien geschlossene Mietvertrag enthalte eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel, die den Kläger bindet und deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien. Wichtige berechtigte Interessen des Klägers, die eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machten oder eine fristlose Kündigung rechtfertigten, seien durch keine der geltend gemachten Kündigungsgründe berührt – und zwar weder bei isolierter Betrachtung noch bei einer Gesamtschau. Der geltend gemachte Eigenbedarf sei von allenfalls geringfügiger Dringlichkeit, da er lediglich auf die Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung gerichtet sei.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1493 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Der zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien geschlossene Mietvertrag enthalte eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel, die den Kläger bindet und deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien. Wichtige berechtigte Interessen des Klägers, die eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machten oder eine fristlose Kündigung rechtfertigten, seien durch keine der geltend gemachten Kündigungsgründe berührt – und zwar weder bei isolierter Betrachtung noch bei einer Gesamtschau. Der geltend gemachte Eigenbedarf sei von allenfalls geringfügiger Dringlichkeit, da er lediglich auf die Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung gerichtet sei.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1493 und in unserer Datenbank.
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