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Verpflichtung zur Heizkostenabrechnung
Beschwerdewert nach Zeitaufwand
19.01.2022 (GE 23/2021, S. 1466) Die Zulässigkeit einer Berufung richtet sich nicht nach dem Streitgegenstand, sondern nach der Beschwer des Verpflichteten. Bei einer Auskunft ist der Zeitaufwand maßgeblich; das Gleiche gilt für eine Heizkostenabrechnung.
Der Fall: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte von der Beklagten eine erneute Abrechnung der Heizkosten nach dem Wärmelieferungsvertrag verlangt; die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts hatte das Kammergericht mangels Erreichens der Berufungssumme von mehr als 600 € als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof war erfolglos.

Der Beschluss: Der BGH verwies auf seinen Beschluss vom 16. Juni 2008, wonach die Beschwer nach dem Zeitaufwand zu bemessen sei, der geschätzt werden könne. Dieser betrage hier jedenfalls nicht mehr als zehn Stunden nach einem Stundensatz von durchschnittlich 45 € entsprechend dem Vortrag der Beklagten, zumal frühere Musterabrechnungen vorhanden waren. Die Mindestbeschwer für eine Berufung sei damit nicht erreicht.

Anmerkung: Dasselbe gilt auch für eine Abrechnung über die kalten Betriebskosten, wenn nicht besondere Umstände einen erhöhten Aufwand rechtfertigen. Nicht entschieden ist damit der umgekehrte Fall der Abweisung auf Erteilung einer Heizkostenabrechnung. Die Beschwer des Mieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft dürfte dann nach einem Prozentsatz der Vorauszahlungen (z. B. 33 %) zu bemessen sein: BGH GE 2017, 588; Meyer-Abich NZM 2016, 329.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1486 und in unserer Datenbank.


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