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Kürzungsbeträge
Kein Abzug bei Vermietung nach Modernisierung
08.02.2001 (GE 3/2001, 187) Ob und wie lange ein Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (nach § 2 MHG) um die von der öffentlichen Hand erhaltenen Modernisierungszuschüsse kürzen muß, ist im Einzelfall umstritten. Wichtig ist die Frage besonders deshalb, weil bei einer Nichtberücksichtigung der Kürzungsbeträge das Mieterhöhungsverlangen nichtig sein kann.
Der Fall: Der Vermieter hatte die Modernisierungsmaßnahmen mit IBB-Mitteln durchgeführt und alsdann die Wohnung vermietet. In einem Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG beriefen die Mieter sich darauf, daß entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 letzter Satz MHG die Kürzungsbeträge aufgrund der öffentlichen Modernisierungsförderung nicht angegeben seien, weswegen sie zur Zustimmung nicht verpflichtet seien.
Das Urteil: In seinem Urteil vom 27. November 2000 gab das Landgericht Berlin dem Vermieter recht und berief sich auf die Rechtsprechung des Kammergerichts, wonach Kürzungsbeträge nur von dem Vermieter zu berücksichtigen seien, der die Miete nach § 3 MHG erhöht habe oder erhöhen könnte. Das sei bei der Vermietung einer schon modernisierten Wohnung nicht der Fall.
Tip: Jedenfalls die 62. Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Rechtsentscheid des Kammergerichts davon aus, daß es auf die Laufzeit des Modernisierungsvertrages nicht ankommt, wenn die Baumaßnahmen schon vor Abschluß des Mietvertrages durchgeführt wurden. So hatte auch unlängst das Amtsgericht Charlottenburg entschieden; die anderslautende Berufungsentscheidung des Landgerichts Berlin ist durch den Berliner Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden (GE 2001, 50).
LG Berlin, Urteil vom 27. November 2000 - 62 S 163/00 - Wortlaut GE 3/2001, Seite 210
Das Urteil: In seinem Urteil vom 27. November 2000 gab das Landgericht Berlin dem Vermieter recht und berief sich auf die Rechtsprechung des Kammergerichts, wonach Kürzungsbeträge nur von dem Vermieter zu berücksichtigen seien, der die Miete nach § 3 MHG erhöht habe oder erhöhen könnte. Das sei bei der Vermietung einer schon modernisierten Wohnung nicht der Fall.
Tip: Jedenfalls die 62. Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Rechtsentscheid des Kammergerichts davon aus, daß es auf die Laufzeit des Modernisierungsvertrages nicht ankommt, wenn die Baumaßnahmen schon vor Abschluß des Mietvertrages durchgeführt wurden. So hatte auch unlängst das Amtsgericht Charlottenburg entschieden; die anderslautende Berufungsentscheidung des Landgerichts Berlin ist durch den Berliner Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden (GE 2001, 50).
LG Berlin, Urteil vom 27. November 2000 - 62 S 163/00 - Wortlaut GE 3/2001, Seite 210