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Verzicht auf Eigenbedarf durch Fördervertrag nach Ende der Bindung
Kündigungsbeschränkung
15.12.2021 (GE 22/2021, S. 1406) Enthält ein Fördervertrag eine vertragliche Kündigungsbeschränkung (kein Eigenbedarf) für die Zeit „während des Bindungszeitraums“, bleibt diese Bindung bestehen, wenn der Fördervertrag gekündigt wird.
Der Fall: Der Mietvertrag über eine geförderte Wohnung enthielt eine Kündigungsbeschränkung „während des Bindungszeitraums“ hinsichtlich der Geltendmachung von Eigenbedarf. Außerdem hatten die Mietvertragsparteien unter „Mieterhöhungen im Bindungszeitraum“ die Dauer des Bindungszeitraums mit „mindestens 20 Jahren“ bemessen, ohne eine Regelung oder Klarstellung dazu zu treffen, ob und gegebenenfalls wie sich eine spätere Kündigung des Fördervertrages auf die Dauer des „Bindungszeitraums“ und den daran gekoppelten Verzicht auf das Recht zum Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung auswirkt. Nach der Kündigung des Fördervertrags machte die Klägerin, welche die Wohnung inzwischen erworben hatte, Eigenbedarf geltend. Amtsgericht und Landgericht Berlin wiesen die Räumungsklage ab.

Das Urteil: Das Fehlen einer entsprechenden Abrede darüber, wie nach einer Kündigung des Fördervertrages mit dem Kündigungsverzicht verfahren werden sollte, gehe wegen „des offensichtlichen mieterschützenden Charakters der Gesamtregelung zu Lasten der Kägerin“, selbst wenn es sich bei dem zu beurteilenden Mietvertrag um eine Individualvereinbarung zwischen dem Mieter und dem damaligen Eigentümer handeln sollte.
„Erst recht“ gelte das, wenn der Mietvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Rechtsvorgänger der Klägerin gestellt worden wäre. Denn dann wären die dort getroffenen Regelungen an den §§ 305 ff. BGB zu messen. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB aber gingen Unklarheiten zu Lasten des Klauselverwenders. Voraussetzung für ein dem Klauselgegner (hier Mieter) günstiges Auslegungsergebnis sei dabei lediglich, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungen ein nicht behebbarer Zweifel bliebe und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar wären.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1434 und in unserer Datenbank.


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