Archiv / Suche
Zugang und Kenntnis sind Zweierlei
Abmahnung
10.12.2021 (GE 22/2021, S. 1403) Der Zugang einer Abmahnung des Vermieters ist nicht mit ihrer positiven Kenntnisnahme durch den Mieter gleichzusetzen. Bestreitet der Mieter den Zugang oder Kenntnis und kann der Vermieter nicht das Gegenteil beweisen, ist im Falle des fortgesetzt pflichtwidrigen Verhaltens des Mieters kündigungsrechtlich lediglich von dessen fahrlässigem Zuwiderhandeln gegen die vom Vermieter ausgesprochene Abmahnung auszugehen, und eine fahrlässige Pflichtverletzung des Mieters wiegt kündigungsrechtlich erheblich weniger schwer als eine vorsätzliche.
Der Fall: Der Vermieter hatte den Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnt und, weil der weiterhin unpünktlich zahlte, fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt und auf Räumung geklagt. Der Mieter hatte den Zugang der Abmahnung bestritten. Das LG Berlin wies die Klage ab.
Das Urteil: Zwar stellen unpünktliche Mietzahlungen eine Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertigen könnten, wenn sie ein hinreichendes Gewicht hätten. Hier habe das Mietverhältnis schon 14 Jahre bestanden. Selbst wenn man die Abmahnung als zugegangen unterstelle, sei, weil der Beklagte den Zugang bestritten habe, nicht davon auszugehen, dass er sie zur Kenntnis genommen habe. Damit fiele dem Mieter allenfalls ein fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen die Abmahnung zur Last, was weniger schwer wiege als Vorsatz.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1434 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Zwar stellen unpünktliche Mietzahlungen eine Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertigen könnten, wenn sie ein hinreichendes Gewicht hätten. Hier habe das Mietverhältnis schon 14 Jahre bestanden. Selbst wenn man die Abmahnung als zugegangen unterstelle, sei, weil der Beklagte den Zugang bestritten habe, nicht davon auszugehen, dass er sie zur Kenntnis genommen habe. Damit fiele dem Mieter allenfalls ein fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen die Abmahnung zur Last, was weniger schwer wiege als Vorsatz.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1434 und in unserer Datenbank.
Links: