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Beschädigung des Treppenhauses einer WEG durch Mieter einer Eigentumswohnung
Wer darf Ansprüche geltend machen?
08.12.2021 (GE 21/2021, S. 1295) Beschädigt der Mieter einer Eigentumswohnung oder von ihm beauftragte Dritte das Treppenhaus, kann, weil die Treppenhauswände zwingend Gemeinschaftseigentum sind, nach § 9a Abs. 2 WEG n. F. auch nur die WEG und nicht der vermietende Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche geltend machen.
Der Fall: Die Klägerin (Mieterin) fordert vom Beklagten (ehemaliger Vermieter) Rückzahlung des bislang nicht ausgezahlten Teils der Mietkaution, mit dem der Beklagte aufgerechnet hat, weil die Umzugsfirma der Klägerin beim Auszug das Treppenhaus der WEG beschädigt hat und der WEG-Verwalter vom Beklagten die Beseitigung der Schäden verlangt. Das AG München hat die Klage abgewiesen.
Das Urteil: Die Mietkaution sei zur Rückzahlung fällig, nachdem der Beklagte durch seinen Aufrechnungsanspruch deutlich gemacht habe, dass er über die Mietkaution abrechnen wolle. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht durch Aufrechnung erloschen, der Beklagte habe auch kein Zurückbehaltungsrecht. Eine etwaige Beschädigung des Treppenhauses durch die Klägerin oder von ihr beauftragte Personen führe zwar zu einem Schadensersatzanspruch, der aber gem. § 9a Abs. 2 WEG n. F. nur durch die rechtsfähige Gemeinschaft gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden könne, weil das Treppenhaus Gemeinschaftseigentum sei.
AG München, Urteil vom 26. März 2021 - 414 C 22283/20 -
Das Urteil: Die Mietkaution sei zur Rückzahlung fällig, nachdem der Beklagte durch seinen Aufrechnungsanspruch deutlich gemacht habe, dass er über die Mietkaution abrechnen wolle. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht durch Aufrechnung erloschen, der Beklagte habe auch kein Zurückbehaltungsrecht. Eine etwaige Beschädigung des Treppenhauses durch die Klägerin oder von ihr beauftragte Personen führe zwar zu einem Schadensersatzanspruch, der aber gem. § 9a Abs. 2 WEG n. F. nur durch die rechtsfähige Gemeinschaft gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden könne, weil das Treppenhaus Gemeinschaftseigentum sei.
AG München, Urteil vom 26. März 2021 - 414 C 22283/20 -
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