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Mietvertragsbeendigung
Auch nach Auszug und Ehescheidung bleibt Mietvertrag bestehen
08.02.2001 (GE 3/2001, 182) Nach gescheiterter Beziehung/Ehe bleibt der ausziehende Mitmieter neben dem verbleibenden ehemaligen Partner zur Mietzahlung verpflichtet, es sei denn, alle Partner des Mietvertrages einigen sich über das Ausscheiden des ausziehenden Mieters aus dem Mietverhältnis oder der Familienrichter nimmt eine Zuweisung vor.
Der Fall: Beide Ehegatten hatten den Mietvertrag abgeschlossen, waren also Mitmieter. Die Ehe war gescheitert und rechtskräftig geschieden worden, ohne daß der Familienrichter eine Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten vorgenommen hatte. Die Ehefrau zog aus der bisherigen Ehewohnung aus und meinte, damit von der Mietzahlungsverpflichtung befreit zu sein. Da der in der Wohnung verbleibende Ehegatte inzwischen kein Geld mehr hatte, hielt sich der Vermieter an die (schon längere Zeit zuvor) ausgezogene Ehefrau.

Das Urteil: Nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin, ZK 62, muß die Ehefrau für die Mietschulden aufkommen. Allein der Auszug beendet eben das Mietverhältnis nicht, sondern eine Vereinbarung zwischen allen Vertragsparteien ist erforderlich. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zuweisung der Ehewohnung durch das Familiengericht an einen Ehegatten erfolgt ist. Das war nicht der Fall, offenbar weil die Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens daran nicht gedacht hatten.

Anmerkung: Die Entscheidung bringt keine Neuigkeit, sondern wiederholt die klare Gesetzeslage. Für Argumente wie Treuwidrigkeit (des Vermieters), Treu und Glauben und dergleichen ist selten Raum. Bemerkenswert ist diese Entscheidung allerdings deswegen, weil sie sich ausdrücklich mit einer Entscheidung des LG Duisburg aus dem Jahre 1997 (veröffentlicht auch in WuM 1997, 671) auseinandersetzt, die in letzter Zeit häufig durch anwaltliche Schriftsätze „geistert” und für die Argumentation herangezogen wird, die „Gesellschaft Ehe” (das gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften und dergleichen) ende eben mit dem Bruch der Beziehung. Nach Ansicht des LG Duisburg ist nach Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen angemieteten Wohnung dessen Haftung für den Mietzins unter Zugrundelegung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze zeitlich zu begrenzen, wenn der Vermieter von einer Kündigung des Mietvertrages absieht. Das LG Berlin folgt dieser Entscheidung ausdrücklich nicht, denn die gesellschaftsrechtlichen Enthaftungsregeln können nicht einfach auf das Mietverhältnis übertragen werden. Im übrigen ist das Argument des LG Duisburg, der Vermieter hätte ja wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen können, das Unterlassen der fristlosen Kündigung sei nicht nur wirtschaftlich unvernünftig, sondern auch rechtsmißbräuchlich, äußerst fragwürdig.
LG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 62 S 457/00 - Wortlaut GE 3/2001, Seite 205