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Nachmietersuche
Inseratskosten muß der Mieter dem Vermieter erstatten
08.02.2001 (GE 3/2001, 180) Bei langfristigen Mietverträgen kommt es öfter vor, daß der Mieter vorzeitig räumt, und der Vermieter sich dann um einen Nachmieter kümmern muß. Der Vermieter kann dann Erstattung der Kosten für Zeitungsanzeigen verlangen, die er schaltet, um einen Nachmieter zu suchen.
Der Fall: Die Mieter waren vorzeitig ausgezogen und führten Gespräche mit dem Vermieter über eine Beendigung des langfristigen Mietvertrages, ohne daß es zu einer Einigung gekommen wäre. Der Vermieter verlangte Ersatz der Kosten für die von ihm geschalteten Zeitungsanzeigen.

Das Urteil: Mit Urteil vom 24. Oktober 2000 gab das LG Berlin der Zahlungsklage des Vermieters statt. Zwar war eine vertragliche Verpflichtung des Mieters nicht nachweisbar, auch ein Schadensersatzanspruch, etwa aus positiver Vertragsverletzung, entfiel, weil ein vorzeitiger Auszug allein keine Vertragsverletzung darstellt. Die 64. Kammer nahm aber einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag an. Bei der Suche nach einem Nachmieter zu dem Zweck, den Mieter wunschgemäß vorzeitig aus seinem Zeitmietvertrag entlassen zu können, handele es sich objektiv um ein fremdes Geschäft, zu dem der Vermieter berechtigt gewesen sei, da es auch im Interesse des Mieters gelegen habe und zumindest dessen mutmaßlichem Willen entsprochen habe.
LG Berlin, Urteil vom 24. Oktober 2000 - 64 S 269/00 - Wortlaut GE 3/2001, Seite 209