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Betriebskosten
Keine Vorschüsse nach Eintritt der Abrechnungsreife
08.02.2001 (GE 3/2001, 179) Nach Eintritt der Abrechnungsreife – in der Regel also ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes – können Nebenkostenvorschüsse für diesen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Fall: Der Vermieter hatte in einer Betriebskostenabrechnung nicht die vom Mieter gezahlten Vorschüsse aufgeführt, sondern die geschuldeten Sollvorschüsse. Nach Abrechnungsreife, also ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, verlangte er Zahlung der Miete zzgl. noch nicht geleisteter Nebenkostenvorschüsse (die er in seiner Betriebskostenabrechnung als fiktiv bereits gezahlt eingestellt hatte).
Das Urteil: Das Landgericht Berlin wies in seinem Urteil vom 13. Oktober 2000 insoweit die Klage ab, denn es meinte, eine ordnungsgemäße Abrechnung liege nicht vor. Dann kann nach allgemeiner Meinung der Vermieter nicht mehr für die Zukunft Betriebskostenvorschüsse verlangen. Die 64. Kammer verwies auf ihre ständige Rechtsprechung, wonach nur die tatsächlichen Einnahmen in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden dürfen.
Anmerkung: Die Zivilkammer 64 des Landgerichts ist in diesen Fällen ausgesprochen konsequent penibel. Auf einer etwas anderen Linie liegt das Urteil der 62. Kammer (GE 2000, 1623) für preisfreien Wohnraum (ebenso wohl Langenberg, Betriebskostenrecht, 2. Aufl. 2000 G Rdn. 32). Auf der sicheren Seite ist man aber jedenfalls, wenn man so verfährt, wie es die ZK 64 vorschreibt.
LG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2000 - 64 S 213/00 - Wortlaut Seite GE 3/2001, 206
Das Urteil: Das Landgericht Berlin wies in seinem Urteil vom 13. Oktober 2000 insoweit die Klage ab, denn es meinte, eine ordnungsgemäße Abrechnung liege nicht vor. Dann kann nach allgemeiner Meinung der Vermieter nicht mehr für die Zukunft Betriebskostenvorschüsse verlangen. Die 64. Kammer verwies auf ihre ständige Rechtsprechung, wonach nur die tatsächlichen Einnahmen in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden dürfen.
Anmerkung: Die Zivilkammer 64 des Landgerichts ist in diesen Fällen ausgesprochen konsequent penibel. Auf einer etwas anderen Linie liegt das Urteil der 62. Kammer (GE 2000, 1623) für preisfreien Wohnraum (ebenso wohl Langenberg, Betriebskostenrecht, 2. Aufl. 2000 G Rdn. 32). Auf der sicheren Seite ist man aber jedenfalls, wenn man so verfährt, wie es die ZK 64 vorschreibt.
LG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2000 - 64 S 213/00 - Wortlaut Seite GE 3/2001, 206