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Hinweise zum richtigen Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen
Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit
08.02.2001 (GE 3/2001, 198) In der Vergangenheit wurden vielfach ebene oder gewellte Platten und Rohre aus Asbestzement im Innen- und Außenbereich, an und in Gartenlauben, Einfamilienhäusern und Garagen verbaut. Auch für Blumenkästen und Beeteinfassungen wurden Asbestzementprodukte verwendet.
Asbestzement (festgebundener Asbest) besteht zu 10 bis 15 % aus Asbest und zu 85 bis 90 % aus Zement. Die von Zement umschlossene Asbestfaser dient als Armierung und erhöht die Festigkeit des Produktes.
Bei den zum Brand- und Wärmeschutz eingesetzten Produkten handelt es sich überwiegend um schwach gebundenen Asbest. Beim Umgang mit diesen Produkten ist besondere Vorsicht geboten, da hier ein meist höherer Anteil Asbest vorhanden ist und die Asbestfasern besonders leicht freigesetzt werden können.

Herstellungs- und Verwendungsverbot
Von unbeschädigten Asbestzementprodukten gehen nach heutigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Gefahren aus. Es besteht daher kein generelles Sanierungsgebot für funktionstüchtige Asbestzementprodukte. Erst durch mechanische Beschädigung und Bearbeitung sowie durch Verwitterung können durch Faserfreisetzung Gesundheitsrisiken entstehen. Gelangen feinste Asbestfasern mit der Atmung in die Lunge, bleiben sie dort dauerhaft und können zu schweren Erkrankungen (z. B. Lungenkrebs) führen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber durch §15 der Gefahrstoffverordnung ein Herstellungs- und Verwendungsverbot erlassen. Unter das Verwendungsverbot fallen Tätigkeiten wie das Lagern und das Be- und Verarbeiten (z. B. Sägen, Bohren, Schleifen, Reinigen mit Hochdruckwasserstrahl, „Abkärchen”). Dieses Verbot gilt auch für den Privatbereich.
Verstöße gegen das Verwendungsverbot sind Straftaten und können mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten durch Fachbetriebe
Ausgenommen vom Verwendungsverbot wurden Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die auch im privaten Bereich so durchzuführen sind, daß eine Freisetzung bzw. Verschleppung von Asbestfasern vermieden wird. Sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Asbest sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten” - TRGS 519, Ausgabe März 1995, erfaßt. Bevor Sie sich selbst oder unbeteiligte Dritte durch den unsachgemäßen Umgang mit Asbestzementmaterialien gesundheitlich gefährden, sollte bei erforderlichen Abbruch-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten eine Fachfirma beauftragt werden. Diese verfügt neben der notwendigen technischen Ausrüstung vor allem über Mitarbeiter mit spezieller Sachkunde. Sie übernimmt auch die ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung asbesthaltiger Bau- und Abbruchstoffe.
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten in Eigenregie im eigenen Haushalt sind zulässig und bedürfen bisher keiner Anzeige und behördlichen Genehmigung. Hilfe durch Haushaltsangehörige oder Freunde ist möglich. Um die Gefährdung der Beteiligten zu minimieren, müssen nachstehend genannte Hinweise beachtet werden.
Oberstes Gebot ist es, die Entstehung und die Freisetzung von Asbeststaub sowie Asbestfasern zu vermeiden.
So sind
— Bearbeitungsverfahren, die Oberflächen abtragen, wie beispielsweise Abschleifen, Hoch- und Niederdruckreinigung oder Abbürsten verboten,
— Asbestzementerzeugnisse vor dem Abtragen/Ausbauen von der bewitterten Seite her mit entspanntem Wasser (z. B. Zusatz eines Geschirrspülmittels) zu befeuchten, gegebenenfalls durch druckfreies Berieseln. Das Wasser ist wie Regenwasser abzuleiten.
— Teile nicht herauszubrechen, sondern zerstörungsfrei abzutragen, abzulösen bzw. auszubauen,
— entfernte Teile nicht über Schuttrutschen abzutransportieren bzw. nicht zu werfen,
— Atemschutzmasken mindestens mit Partikelfilter P2 (im Fachhandel für Arbeitsschutzmittel erhältlich) anzuwenden. Um das Verschleppen von Asbeststäuben aus dem Arbeitsbereich zu vermeiden, ist geeignete Schutzkleidung zu tragen.
— unmittelbar nach den Arbeiten durch asbesthaltigen Staub verunreinigte Flächen durch feuchtes Abwischen sorgfältig zu reinigen. Das Reinigungswasser ist wie Abwasser zu behandeln.
— während der Arbeiten Bauwerksöffnungen (z. B. Fenster, auch in der Nachbarschaft) geschlossen zu halten.
— stückige Abfälle und Platten bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung in Deckelcontainern zu sammeln und feucht zu halten oder in Kunststoffolien zu verpacken. Die Behälter sind deutlich zu kennzeichnen.
Auskünfte zur Entsorgung asbestzementhaltiger Bauabfälle werden durch die bezirklichen Umweltämter erteilt.

Achtung bei Dachreinigung
Reinigungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern sind nicht erlaubt. Auch bei beschichteten Dächern dürfen keine Reinigungsgeräte angewendet werden, durch die eine Freilegung von asbesthaltigen Schichten erfolgen kann.
Gegen eine Reinigung von beschichteten Dächern mit drucklosem Wasserstrahl bestehen keine Bedenken.
Die Erneuerung einer Beschichtung von Asbestzementdächern wird aufgrund der unzureichenden Reinigungsmöglichkeit und des folglich fehlenden haftfähigen Untergrunds nicht empfohlen.
Die einzig empfehlenswerte Lösung zur Beseitigung verwitterter Oberflächen von Asbestzement-Platten ist ihr fachgerechter Austausch gegen asbestfreie Dacheindeckungen.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin informiert Sie über das Arbeits-und Gesundheitsschutztelefon 030/9021-5000.