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Bauten bis 1978: Neue umfangreiche Förderung des Bundes durch Zinsverbilligung
Neue Welle Altbaumodernisierung
08.02.2001 (GE 3/2001, 191) Die Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes bei der Gebäudebeheizung und die Einsparung von Heizenergie zählen zu den wichtigsten Zielen der Bundesregierung, aber auch der Europäischen Gemeinschaft. Mit einem breit angelegten Modernisierungsprogramm soll dieses Ziel verfolgt werden, und zwar über Zinsverbilligung für Modernisierungskredite. Wir zeigen auf den nächsten Seiten auf, was gefördert wird, in welchem Umfang gefördert wird, wie die Auszahlung und Tilgung erfolgt etc.
Das KfW-CO2-Gebäudesanierungs-Programm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms und dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von besonders umfangreichen Investitionen zur CO2-Minderung und zur Energieeinsparung in Wohngebäuden des Altbaubestandes mit einem Einspareffekt von mindestens 40 kg CO2 pro m2 Wohnfläche und Jahr.
Der Zinssatz wird in den ersten zehn Jahren der Kreditlaufzeit verbilligt.
Wer kann Anträge stellen?
Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden (z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen oder -genossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).
Was wird mitfinanziert?
Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die im Jahr 1978 oder vorher fertiggestellt worden sind. Gefördert werden folgende Maßnahmenpakete:
Maßnahmenpaket 1
— Erneuerung der Heizung und
— Wärmedämmung des Daches und
— Wärmedämmung der Außenwände
Maßnahmenpaket 2
— Erneuerung der Heizung und
— Wärmedämmung des Daches und
— Wärmedämmung der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume und
— Erneuerung der Fenster
Maßnahmenpaket 3
— Erneuerung der Heizung und
— Umstellung des Heizenergieträgers und
— Erneuerung der Fenster
Für die Durchführung der Maßnahmen nach Paket 1 bis 3 sind die technischen Mindestanforderungen nach Anlage A zu erfüllen.
Die einzelnen Maßnahmenpakete können im Rahmen des Kredithöchstbetrages um weitere Einzelmaßnahmen aus einem der anderen Maßnahmenpakete ergänzt werden.
Sofern einzelne Teile eines der Maßnahmenpakete 1 bis 3 bereits im Jahr 2000 durchgeführt worden sind, ermäßigt sich der Kredithöchstbetrag für die verbleibenden Teile der Gesamtinvestition anteilig in Relation zu den Kosten der bereits durchgeführten Teile der Gesamtinvestition.
Maßnahmenpaket 4
Kombinationen außerhalb der Pakete 1 bis 3
Abweichende Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen sowie Maßnahmen mit abweichenden technischen Spezifikationen können gefördert werden, wenn der Darlehensnehmer durch Bestätigung eines nach Landesrecht Bauvorlageberechtigten oder eines in Bundes- oder Landesprogrammen für den Gebäudebereich als Energieberater zugelassenen Ingenieurs nachweist, daß mit den Maßnahmen eine CO2-Einsparung von mindestens 40 kg/m2 Wohnfläche und Jahr erreicht wird.
Als abweichende Maßnahmen kommen u. a. auch in Betracht:
— Mechanisch betriebene Lüftungsanlagen im Sinne von § 3 der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121),
— Erdwärmetauscher,
— Transparente Wärmedämmung,
— Photovoltaik-Anlagen,
— Wärmepumpen im Sinne von § 9 des Eigenheimzulagengesetzes vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734),
— Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %,
— Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die im Marktanreizprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien genannt werden.
Bei Durchführung der Maßnahmen sind die technischen Mindestanforderungen nach Anlage B zu erfüllen.
Der Nachweis der CO2-Einsparung ist in geeigneter Weise zu führen. Hinweise zu den Berechnungsgrundlagen können Anlage B (Seite 194) entnommen werden.
In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?
Kreditbetrag:
Gefördert werden bis zu 100 % der Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.), maximal jedoch 250 Euro (oder 488,96 DM) pro m2 Wohnfläche (Wohnfläche im Sinne der II. Berechnungsverordnung vor Vorhabensbeginn).
Kumulierungsmöglichkeiten:
Eine Kombination/Kumulierung der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) und der Investitionszulage (gültig in den neuen Ländern, Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2601) ist möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
Einzelne Teile der o. g. Maßnahmenpakete können über andere Programme der KfW, z. B. das KfW-Programm zur CO2-Minderung oder über das Marktanreizprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien (vgl. Merkblatt der KfW zum Programm zur Förderung erneuerbarer Energien) entsprechend den jeweiligen Programmbedingungen geför-dert werden.
Welche Kreditlaufzeit ist möglich?
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 20 Jahre bei mindestens einem und höchstens drei tilgungsfreien Anlaufjahren.
Wie sind die Konditionen?
(Siehe separate Konditionenübersicht)
— Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zugesagt. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung.
— Bei Krediten mit bis zu zehn Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit.
— Bei Krediten mit mehr als zehn Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die ersten zehn Jahre der Kreditlaufzeit, danach wird der Zinssatz neu festgelegt.
— Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. (069) 74 31-42 14 abgerufen werden kann.
— Auszahlung: 100 %
Wie erfolgt die Auszahlung?
Kredite bis zu 100.000 Euro oder 195.583 DM sind in einer Summe frühestens nach Baubeginn abzurufen. Kredite von mehr als 100.000 Euro oder 195.583 DM werden nach Vorhabensfortschritt ausgezahlt.
Die Abruffrist beträgt höchstens sechs Monate nach Darlehenszusage. Wird innerhalb dieser Abruffrist mit dem Abruf von Teilbeträgen begonnen, gelten die zugesagten Kreditkonditionen auch für spätere Auszahlungen fort. Ist innerhalb der Abruffrist ein Abruf nicht erfolgt, kann bis zu dreimal eine Verlängerung um sechs Monate zu den jeweils dann geltenden Konditionen vereinbart werden.
Mittel sollten daher nur für solche Investitionen beantragt werden, die in den folgenden zwei Jahren durchgeführt werden sollen.
Wie erfolgt die Tilgung?
Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen.
Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Darlehens in einer Summe ist während der ersten Zinsbindungsfrist jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Annuitäten ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich. Eine vorzeitige Rückzahlung von Teilbeträgen ist ausgeschlossen.
Welche Kreditsicherheiten sind zu stellen?
a) Private Kreditnehmer
Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen z. B.
— Grundschulden
— Bürgschaften
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Investor und seiner Hausbank vereinbart.
b) Öffentlich-rechtliche Kreditnehmer
Grundsätzlich keine Sicherheiten; bei Eigengesellschaften von Gebietskörperschaften:
100 %ige modifizierte Ausfallbürgschaft der Gebietskörperschaft(en).
Wie erfolgt die Antragstellung?
Vorhaben können nur dann gefördert werden, wenn der Kreditantrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wird. Ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Investitionen.
Für Maßnahmen in den neuen Ländern ist bei Antragstellung eine Bestätigung der Gemeinde (im Freistaat Sachsen bei Antragstellern, in deren Eigentum sich 50 oder mehr Wohneinheiten befinden, mit Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums) vorzulegen, daß die zu fördernde Baumaßnahme den städtebaulichen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde nicht zuwider läuft.
Dies gilt nicht, wenn
— selbstgenutztes Wohneigentum modernisiert wird,
— für die Baumaßnahme eine Genehmigung gemäß § 145 Baugesetzbuch vorliegt oder
— das Darlehen in Kombination mit Landesfördermitteln oder Mitteln aus dem KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm II in Anspruch genommen wird.
a) Private Antragsteller
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen müssen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Kreditnehmer frei.
Der Antrag ist mit dem bei den Kreditinstituten vorrätigen Formular (KfW 141660) vor Beginn der Investition bei der Hausbank zu stellen. Als Programmnummer ist 130 anzugeben.
b) Öffentlich-rechtliche Antragsteller
(z. B. Gemeinden und deren Eigengesellschaften)
Die Antragstellung erfolgt direkt bei der KfW mit dem Antragsformular (KfW 141833).
In der Rubrik „Vorhabensbeschreibung“ ist anzugeben, welches der oben genannten Maßnahmenpakete durchgeführt werden soll.
Bei Maßnahmenpaket 4 sind die Einzelmaßnahmen aufzuführen und die geplante CO2-Einsparung in kg/m2 Wohnfläche und Jahr anzugeben. In diesem Fall hat die Hausbank im Feld „Stellungnahme zum Kreditantrag“ der KfW zu bestätigen, daß ihr der Antragsteller eine Bescheinigung eines Sachverständigen (vgl. Maßnahmenpaket 4) vorgelegt hat, wonach durch die geplanten Maßnahmen eine CO2-Einsparung von mindestens 40 kg/m2 Wohnfläche und Jahr realisiert wird.
Verwendungsnachweis
Innerhalb von neun Monaten nach Auszahlung des Darlehens durch Vorlage des unterzeichneten Formulars (KfW 141835) bei der Hausbank, öffentlich-rechtliche Kreditnehmer und deren Eigengesellschaften (KfW 141832) direkt bei der KfW.
Der Zinssatz wird in den ersten zehn Jahren der Kreditlaufzeit verbilligt.
Wer kann Anträge stellen?
Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden (z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen oder -genossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).
Was wird mitfinanziert?
Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die im Jahr 1978 oder vorher fertiggestellt worden sind. Gefördert werden folgende Maßnahmenpakete:
Maßnahmenpaket 1
— Erneuerung der Heizung und
— Wärmedämmung des Daches und
— Wärmedämmung der Außenwände
Maßnahmenpaket 2
— Erneuerung der Heizung und
— Wärmedämmung des Daches und
— Wärmedämmung der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume und
— Erneuerung der Fenster
Maßnahmenpaket 3
— Erneuerung der Heizung und
— Umstellung des Heizenergieträgers und
— Erneuerung der Fenster
Für die Durchführung der Maßnahmen nach Paket 1 bis 3 sind die technischen Mindestanforderungen nach Anlage A zu erfüllen.
Die einzelnen Maßnahmenpakete können im Rahmen des Kredithöchstbetrages um weitere Einzelmaßnahmen aus einem der anderen Maßnahmenpakete ergänzt werden.
Sofern einzelne Teile eines der Maßnahmenpakete 1 bis 3 bereits im Jahr 2000 durchgeführt worden sind, ermäßigt sich der Kredithöchstbetrag für die verbleibenden Teile der Gesamtinvestition anteilig in Relation zu den Kosten der bereits durchgeführten Teile der Gesamtinvestition.
Maßnahmenpaket 4
Kombinationen außerhalb der Pakete 1 bis 3
Abweichende Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen sowie Maßnahmen mit abweichenden technischen Spezifikationen können gefördert werden, wenn der Darlehensnehmer durch Bestätigung eines nach Landesrecht Bauvorlageberechtigten oder eines in Bundes- oder Landesprogrammen für den Gebäudebereich als Energieberater zugelassenen Ingenieurs nachweist, daß mit den Maßnahmen eine CO2-Einsparung von mindestens 40 kg/m2 Wohnfläche und Jahr erreicht wird.
Als abweichende Maßnahmen kommen u. a. auch in Betracht:
— Mechanisch betriebene Lüftungsanlagen im Sinne von § 3 der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121),
— Erdwärmetauscher,
— Transparente Wärmedämmung,
— Photovoltaik-Anlagen,
— Wärmepumpen im Sinne von § 9 des Eigenheimzulagengesetzes vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734),
— Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %,
— Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die im Marktanreizprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien genannt werden.
Bei Durchführung der Maßnahmen sind die technischen Mindestanforderungen nach Anlage B zu erfüllen.
Der Nachweis der CO2-Einsparung ist in geeigneter Weise zu führen. Hinweise zu den Berechnungsgrundlagen können Anlage B (Seite 194) entnommen werden.
In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?
Kreditbetrag:
Gefördert werden bis zu 100 % der Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.), maximal jedoch 250 Euro (oder 488,96 DM) pro m2 Wohnfläche (Wohnfläche im Sinne der II. Berechnungsverordnung vor Vorhabensbeginn).
Kumulierungsmöglichkeiten:
Eine Kombination/Kumulierung der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) und der Investitionszulage (gültig in den neuen Ländern, Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2601) ist möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
Einzelne Teile der o. g. Maßnahmenpakete können über andere Programme der KfW, z. B. das KfW-Programm zur CO2-Minderung oder über das Marktanreizprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien (vgl. Merkblatt der KfW zum Programm zur Förderung erneuerbarer Energien) entsprechend den jeweiligen Programmbedingungen geför-dert werden.
Welche Kreditlaufzeit ist möglich?
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 20 Jahre bei mindestens einem und höchstens drei tilgungsfreien Anlaufjahren.
Wie sind die Konditionen?
(Siehe separate Konditionenübersicht)
— Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zugesagt. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung.
— Bei Krediten mit bis zu zehn Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit.
— Bei Krediten mit mehr als zehn Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die ersten zehn Jahre der Kreditlaufzeit, danach wird der Zinssatz neu festgelegt.
— Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. (069) 74 31-42 14 abgerufen werden kann.
— Auszahlung: 100 %
Wie erfolgt die Auszahlung?
Kredite bis zu 100.000 Euro oder 195.583 DM sind in einer Summe frühestens nach Baubeginn abzurufen. Kredite von mehr als 100.000 Euro oder 195.583 DM werden nach Vorhabensfortschritt ausgezahlt.
Die Abruffrist beträgt höchstens sechs Monate nach Darlehenszusage. Wird innerhalb dieser Abruffrist mit dem Abruf von Teilbeträgen begonnen, gelten die zugesagten Kreditkonditionen auch für spätere Auszahlungen fort. Ist innerhalb der Abruffrist ein Abruf nicht erfolgt, kann bis zu dreimal eine Verlängerung um sechs Monate zu den jeweils dann geltenden Konditionen vereinbart werden.
Mittel sollten daher nur für solche Investitionen beantragt werden, die in den folgenden zwei Jahren durchgeführt werden sollen.
Wie erfolgt die Tilgung?
Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen.
Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Darlehens in einer Summe ist während der ersten Zinsbindungsfrist jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Annuitäten ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich. Eine vorzeitige Rückzahlung von Teilbeträgen ist ausgeschlossen.
Welche Kreditsicherheiten sind zu stellen?
a) Private Kreditnehmer
Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen z. B.
— Grundschulden
— Bürgschaften
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Investor und seiner Hausbank vereinbart.
b) Öffentlich-rechtliche Kreditnehmer
Grundsätzlich keine Sicherheiten; bei Eigengesellschaften von Gebietskörperschaften:
100 %ige modifizierte Ausfallbürgschaft der Gebietskörperschaft(en).
Wie erfolgt die Antragstellung?
Vorhaben können nur dann gefördert werden, wenn der Kreditantrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wird. Ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Investitionen.
Für Maßnahmen in den neuen Ländern ist bei Antragstellung eine Bestätigung der Gemeinde (im Freistaat Sachsen bei Antragstellern, in deren Eigentum sich 50 oder mehr Wohneinheiten befinden, mit Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums) vorzulegen, daß die zu fördernde Baumaßnahme den städtebaulichen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde nicht zuwider läuft.
Dies gilt nicht, wenn
— selbstgenutztes Wohneigentum modernisiert wird,
— für die Baumaßnahme eine Genehmigung gemäß § 145 Baugesetzbuch vorliegt oder
— das Darlehen in Kombination mit Landesfördermitteln oder Mitteln aus dem KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm II in Anspruch genommen wird.
a) Private Antragsteller
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen müssen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Kreditnehmer frei.
Der Antrag ist mit dem bei den Kreditinstituten vorrätigen Formular (KfW 141660) vor Beginn der Investition bei der Hausbank zu stellen. Als Programmnummer ist 130 anzugeben.
b) Öffentlich-rechtliche Antragsteller
(z. B. Gemeinden und deren Eigengesellschaften)
Die Antragstellung erfolgt direkt bei der KfW mit dem Antragsformular (KfW 141833).
In der Rubrik „Vorhabensbeschreibung“ ist anzugeben, welches der oben genannten Maßnahmenpakete durchgeführt werden soll.
Bei Maßnahmenpaket 4 sind die Einzelmaßnahmen aufzuführen und die geplante CO2-Einsparung in kg/m2 Wohnfläche und Jahr anzugeben. In diesem Fall hat die Hausbank im Feld „Stellungnahme zum Kreditantrag“ der KfW zu bestätigen, daß ihr der Antragsteller eine Bescheinigung eines Sachverständigen (vgl. Maßnahmenpaket 4) vorgelegt hat, wonach durch die geplanten Maßnahmen eine CO2-Einsparung von mindestens 40 kg/m2 Wohnfläche und Jahr realisiert wird.
Verwendungsnachweis
Innerhalb von neun Monaten nach Auszahlung des Darlehens durch Vorlage des unterzeichneten Formulars (KfW 141835) bei der Hausbank, öffentlich-rechtliche Kreditnehmer und deren Eigengesellschaften (KfW 141832) direkt bei der KfW.