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Neue Wohngeldregelungen ab 1. Januar 2001
08.02.2001 (GE 3/2001, 174) Seit 1. Januar 2001 gibt es ein deutlich höheres Wohngeld für Wohngeldempfänger in den alten Bundesländern.
Zugleich wird das seit 1991 auf Grund von Sonderregelungen in den neuen Ländern bestehende hohe Wohngeldniveau im Durchschnitt aufrechterhalten. Für die neuen Länder gilt die zunächst weiter anzuwendende gesonderte Höchstbetragstabelle nur noch so lange, bis auf Grund ausdifferenzierter Mieten eine gesamtdeutsche Mietenstufenzuordnung möglich wird.

Die Wohngeldnovelle enthält folgende Verbesserungen und Änderungen:
1. In den alten Ländern werden die zuschußfähigen Höchstbeträge, bis zu de-nen Mieten oder Belastungen bei der Berechnung des Wohngeldes anerkannt werden, um etwa 20 % angehoben; dabei wird dem stärkeren Mietanstieg bei älteren Wohnungen entsprechend Rechnung getragen. Dies läßt Erhöhungsanträge ab 1. Januar 2001 zu. Zugleich wird die Höchstbetragstabelle strukturell vereinfacht durch Zusammenlegen von Baualtersklassen und Reduzierung der Ausstattungsmerkmale.
Für die Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumsmaßnahme kann künftig die Wohngeldlastenberechnung entfallen, wenn die Belastung aus Zinsen und Tilgung schon den maßgeblichen zuschußfähigen Höchstbetrag erreicht. Für Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften gelten Erleichterungen bei der berücksichtigungsfähigen Miete.
2. Die der Berechnung der Wohngeldhöhe (in Abhängigkeit von Einkommen, Miete und Haushaltsgröße) zugrunde liegende und hinter den Wohngeldtabellen stehende Wohngeldformel wird erstmals in das Wohngeldgesetz aufgenommen. Die dieser Formel zugrunde liegenden Werte bzw. die Beträge in den Wohngeldtabellen werden ebenfalls angehoben. Dadurch erfolgt im Ergebnis auch eine Anhebung der maßgeblichen Einkommensgrenzen.
3. Insbesondere größere Haushalte, wie Familien mit Kindern, werden stärker entlastet (durch die Anhebung der Abzugsbeträge für Unterhaltsverpflichtungen). Auch in den neuen Ländern erhalten Familien mit Kindern ab 2001 mehr Wohngeld.
4. Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung wird jetzt an die Vorschriften der Einkommensermittlung im Wohnungsbaurecht herangeführt, das heißt, daß die Einkommensermittlung künftig vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff ausgeht. Damit verbunden ist eine differenzierte (vollständige oder teilweise) Anrechnung bestimmter steuerfreier Leistungen sowie die Übernahme der im Zweiten Wohnungsbaugesetz enthaltenen anderen Reihenfolge der Berücksichtigung von (zuerst) pauschalen Abzugsbeträgen und (dann) Freibeträgen. Das Kindergeld bleibt künftig bei der Einkommensermittlung von vornherein außer Betracht.
Für die neuen Länder findet, falls der Bewilligungszeitraum im Einzelfall nicht bis zum 31. Dezember 2000 verkürzt wurde, für Bewilligungen ab Februar 2000 eine Überleitungsregelung für den in der Regel zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum Anwendung, damit es aus verfahrenstechnischen Gründen nicht zu vorübergehenden Wohngeldverschlechterungen für in das Jahr 2001 hineinreichende Bewilligungszeiträume kommt.
Um im Einzelfall eine Wohngeldminderung in den neuen Ländern auszugleichen, gilt bis Ende 2002 eine Härteausgleichsregelung. Danach ist – mit Ausnahme eines vom Empfänger zu tragenden Selbstbehalts von 10,00 DM – ein Ausgleichsbetrag zu gewähren, wenn das Wohngeld nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht niedriger ist als das für Dezember 2000 bewilligte Wohngeld, soweit sich Haushaltsgröße und Einkommen nicht geändert haben.

Wegen der Berechnungsänderungen des sogenannten pauschalierten Wohngelds für Sozialhilfeempfänger benötigen die Sozialämter diverse Wohnungsdaten über Baualter, Ausstattung etc. Einige Sozialämter haben Hausverwalter um diese Informationen gebeten. Wir sind der Ansicht, daß die Sozialämter sich die Angaben von den Mietern geben lassen müssen.