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Genehmigungskriterien für Erhaltungsgebiete in Prenzlauer Berg beschlossen
08.02.2001 (GE 3/2001, 170) Das bisherige Bezirksamt Prenzlauer Berg hat am 19. Dezember 2000 für die neun Milieuschutzgebiete folgende überarbeitete Kriterien zur Prüfung und Genehmigung erhaltungsrechtlicher Anträge gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB festgelegt:
1) Die Kriterien sind Grundlage für die erhaltungsrechtliche Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Anträgen auf Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung bestehender baulicher Anlagen. Der Ausbau von Dachgeschossen (ausgenommen Maisonettelösungen) und die Nutzungsänderung von bestehenden Gewerbeeinheiten sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen.
2) Entsprechend den jeweiligen Untersuchungsergebnissen werden zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in den Erhaltungsgebieten folgende Mietobergrenzen (Nettokaltmiete in DM/m2) für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluß der Modernisierung festgelegt:
Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Mietobergrenzen und zur Vorlage entsprechender Nachweise wird als Auflage in die Genehmigung aufgenommen. Die Möglichkeit zur Anpassung der Mieten ist zu eröffnen, sofern es im Bindungszeitraum der Mietobergrenzen zu einer Erhöhung dieser Grenzen kommt.
3) Insbesondere nachfolgend aufgeführte Maßnahmen sollen grundsätzlich nur in Standardausführung und unter Einhaltung der gebietsspezifischen Miet-obergrenzen genehmigt werden, sofern sie nicht durch § 172 Abs. 4 BauGB erfaßt sind:
— Umstellung von Einzelofen- auf Sammelheizung (inkl. Warmwasser)
— Ersteinbau eines Bades
— Verstärkung von Elektro- und Wasserleitungen
— Austausch von Einfachfenstern durch Doppel- bzw. Isolierglasfenster
— Installation einer Antennen-, Kabelfernseh- und Gegensprechanlage.
4) Für leerstehende Wohnungen ist eine Genehmigung zu Maßnahmen, die die unter 3) aufgeführten übersteigen, grundsätzlich nicht zu erteilen.
5) Bei bewohnten Wohnungen soll eine Genehmigung erst erteilt werden, wenn in geeigneter Form (z. B. durch Modernisierungsvereinbarungen) nachgewiesen ist, daß eine Verdrängung der Bewohner ausgeschlossen ist. Regelungen eines Sozialplans sind vom Eigentümer zu beachten und zum Inhalt des Genehmigungsbescheids zu machen.
6) Maßnahmen, die den im Erhaltungsgebiet üblichen und angemessenen Standard wesentlich überschreiten, sind nicht genehmigungsfähig. Hierzu gehören insbesondere: Schaffung besonders großzügiger Wohnverhältnisse (z. B. Wohnfläche über 130 m2, Luxuszuschnitt), Einbau aufwendiger Ausstattungsmerkmale (z. B. Einbauküche, 2. Bad, Wintergarten), Verwendung hochwertiger Materialien (z. B. Naturstein-Verfliesung, Parkett).
7) Eine Nutzungsänderung von Wohnraum ist nur zulässig, wenn es sich um unbewohnte Wohnungen in Erdgeschoßlage (entlang der Schönhauser Allee auch im 1. Obergeschoß der Vorderhäu-ser) handelt, die den heutigen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gerecht werden.
8) Die Mietobergrenzen werden auf der Grundlage weiterer Erhebungen zur Entwicklung der Sozialstruktur und der Gebietsmietspiegel kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls in einer Fortschreibung diesen Kriterien angepaßt.