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Auskunftspflicht
Kein Datenschutz für Hausverwaltung
22.01.2001 (GE 2/2001, 84) Ein Vermieter verhandelt oft nicht selber, sondern läßt verhandeln. Der Mieter hat dann aber einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift seines Gesprächspartners, damit er ihn als Zeugen benennen kann.
Der Fall: Der Vermieter hatte eine überhöhte Miete verlangt, die der Mieter zunächst auch gezahlt hatte. Später kam es zu Verhandlungen mit Mitarbeitern der Hausverwaltung des Vermieters über einen Erstattungsbetrag. Der Inhalt dieser Gespräche war streitig, und der Mieter wollte sich auf das Zeugnis der Mitarbeiter der Hausverwaltung berufen. Dazu brauchte er deren vollständigen Namen und die Wohnanschrift und erhob Auskunftsklage.

Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg hielt die Auskunftsklage für begründet. Die Mitarbeiter der Hausverwaltung seien Erfüllungsgehilfen des Vermieters; die Daten seien von ihm unschwer zu beschaffen, während der Mieter in der Regel nur den Nachnamen wisse.
AG Charlottenburg, Urteil vom 23. November 2000 - 14 C 394/99 - Wortlaut GE 2/2001, Seite 142