Archiv / Suche
Kündigung nach Kleinkrieg
Auch bei Schuldunfähigkeit der Mieterin möglich
22.01.2001 (GE 2/2001, 83) Eigentlich sind die Gründe für eine fristlose Kündigung des Vermieters im Gesetz abschließend aufgezählt. Es gibt aber auch eine Kündigung aus wichtigem Grund in Anwendung von Treu und Glauben.
Der Fall: Die schuldunfähige Mieterin, für die später ein Betreuer bestellt wurde, führte seit längerer Zeit einen Kleinkrieg gegen andere Mieter des Hauses und hatte auch mehrfach mit haltlosen Beschuldigungen die Polizei kommen lassen. Nach Abmahnung kündigte die Vermieterin fristlos und verlangte Räumung.
Das Urteil: Das Amtsgericht Wedding gab der Räumungsklage statt. Zwar ist eine fristlose Kündigung nach § 554 a BGB nur möglich wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, was bei einem unzurechnungsfähigen Mieter ausscheidet. Es herrscht aber Einigkeit in der Rechtsprechung, daß bei einem Dauerschuldverhältnis auch dann eine fristlose Kündigung möglich sein muß, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. So war es hier.
Tip: Der Vermieter (und die Mitbewohner des Hauses) sind in solchen Fällen nicht schutzlos. Es empfiehlt sich aber, bei der fristlosen Kündigung höllisch aufzupassen. Deren Zugang kann nämlich durchaus zweifelhaft sein, weil einem schuldunfähigen Mieter eben auch die Kündigungserklärung nicht wirksam zugeht. Ist kein Betreuer bestellt, empfiehlt es sich deshalb, über den sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirksamts beim Vormundschaftsgericht ein Betreuungsverfahren einleiten zu lassen.
AG Wedding, Urteil vom 13. Oktober 2000 - 5 C 41/00 - Wortlaut GE 2/2001, Seite 143
Das Urteil: Das Amtsgericht Wedding gab der Räumungsklage statt. Zwar ist eine fristlose Kündigung nach § 554 a BGB nur möglich wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, was bei einem unzurechnungsfähigen Mieter ausscheidet. Es herrscht aber Einigkeit in der Rechtsprechung, daß bei einem Dauerschuldverhältnis auch dann eine fristlose Kündigung möglich sein muß, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. So war es hier.
Tip: Der Vermieter (und die Mitbewohner des Hauses) sind in solchen Fällen nicht schutzlos. Es empfiehlt sich aber, bei der fristlosen Kündigung höllisch aufzupassen. Deren Zugang kann nämlich durchaus zweifelhaft sein, weil einem schuldunfähigen Mieter eben auch die Kündigungserklärung nicht wirksam zugeht. Ist kein Betreuer bestellt, empfiehlt es sich deshalb, über den sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirksamts beim Vormundschaftsgericht ein Betreuungsverfahren einleiten zu lassen.
AG Wedding, Urteil vom 13. Oktober 2000 - 5 C 41/00 - Wortlaut GE 2/2001, Seite 143