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Sondereigentum
Nachträgliche Änderung der Teilungserklärung
22.01.2001 (GE 2/2001, 104) Enthalten Aufteilungsplan und Teilungserklärung Widersprüche, entsteht kein Sondereigentum an Räumen. Ein Fehler bei der Begründung von Wohnungseigentum kann aber dadurch beseitigt werden, daß die Wohnungseigentümer nachträglich Sondereigentum begründen.
Der Fall: In der Teilungserklärung war einem kleineren Miteigentumsanteil ein größerer Speicherraum zugeordnet worden und einem größeren Miteigentumsteil ein kleinerer Speicherraum. Wegen des Widerspruchs zum Aufteilungsplan scheiterte die Begründung von Sondereigentum. Der BGH (BGHZ 130, 159 = NJW 1995, 2851) hielt die Wohnungseigentümer in derartigen Fällen für verpflichtet, an der Beseitigung des Mangels mitzuwirken.
Das Urteil: Welche Sondereigentumsflächen den bestehenden, unterschiedlich großen Miteigentumsanteilen zuzuordnen sind, bemißt sich nach Treu und Glauben. Das Landgericht bestimmte die Größen der Sondereigentumsflächen nach den anteiligen Miteigentumsanteilen, die auch für die Kostenverteilung maßgebend sind. Es verpflichtete die widerstrebenden Wohnungseigentümer zur Abgabe der Erklärung und Bewilligung der Eintragung von Sondereigentum im Grundbuch. Dies wurde vom BayObLG mit Beschluß vom 31. August 2000 - 2Z BR 21/00 - bestätigt. Wortlaut GE 2/2001, Seite 144
Das Urteil: Welche Sondereigentumsflächen den bestehenden, unterschiedlich großen Miteigentumsanteilen zuzuordnen sind, bemißt sich nach Treu und Glauben. Das Landgericht bestimmte die Größen der Sondereigentumsflächen nach den anteiligen Miteigentumsanteilen, die auch für die Kostenverteilung maßgebend sind. Es verpflichtete die widerstrebenden Wohnungseigentümer zur Abgabe der Erklärung und Bewilligung der Eintragung von Sondereigentum im Grundbuch. Dies wurde vom BayObLG mit Beschluß vom 31. August 2000 - 2Z BR 21/00 - bestätigt. Wortlaut GE 2/2001, Seite 144