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Steuerbereinigungsgesetz 1999 verabschiedet
09.10.2000 (GE 2/2000, 114) Keine Änderungen am Erbschaftsteuergesetz Ende Dezember 1999 hat der Vermittlungsausschuß u. a. über das Steuerbereinigungsgesetz 1999 beraten und abschließend beschlossen. Das Steuerbereinigungsgesetz 1999 ist inzwischen im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Seite 2601) veröffentlicht worden. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf sind im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens teilweise bedeutsame Änderungen vorgenommen worden, die insbesondere für Eigentümer von Immobilien von Interesse sein können:
Besteuerung langlaufender
Kapitallebensversicherungen
Im Bereich des Einkommensteuerrechts sollten u. a. die Erträge aus langlaufenden Kapitallebensversicherungen zukünftig besteuert werden. Aufgrund des Widerstandes der Bundesländer wurde im Vermittlungsausschuß auf diese Änderung jedoch verzichtet und die Frage der Besteuerung von Lebensversicherungen bis zu einer generellen Reform der Altersvorsorge zurückgestellt.

Verschärfung der
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Entgegen dem ursprünglichen Entwurf sind die geplanten Änderungen am Bewertungs- und am Erbschaft-/Schenkungsteuergesetz ebenfalls während der Beratungen im Vermittlungsausschuß ersatzlos gestrichen worden. Dies bedeutet insbesondere, daß für die Berechnung des Ertragswertes für bebaute Grundstücke gem. § 146 Bewertungsgesetz die maßgebliche Jahresmiete weiterhin aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre der vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Mieten ermittelt wird. Ferner bleibt es ebenfalls bei den bisherigen Vorschriften des § 148 BewG für die Bewertung von Erbbaurechten und Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind.

Besteuerung privater
Grundstücksveräußerungsgeschäfte
Bereits durch die Beschlußempfehlungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages wurde eine weitere Ausdehnung der Tatbestände zur Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgewinne gem. § 23 EStG in das Steuerbereinigungsgesetz 1999 aufgenommen.
Mit der nun verabschiedeten Änderung des § 23 EStG stellt der Gesetzgeber klar, daß auch Gebäude und Außenanlagen in die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne einzubeziehen sind, soweit sie innerhalb der Veräußerungsfrist von zehn Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstückes errichtet, ausgebaut oder erweitert werden. Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes galt eine Einbeziehung in den Besteuerungstatbestand privater Veräußerungsgewinne nur für innerhalb der Veräußerungsfrist fertiggestellte, nicht dagegen für unfertige Gebäude. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle Veräußerungen nach dem 31. Dezember 1998.
Des weiteren ist zukünftig auch die Einlage eines Grundstückes in das Betriebsvermögen als steuerpflichtige Veräußerung im Sinne des § 23 EStG zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige das eingelegte Grundstück innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert. Ebenfalls als steuerpflichtige Veräußerung im Sinne des § 23 EStG wird zukünftig auch die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft angesehen. Diese Regelungen sind erstmals für Einlagen bzw. verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 vorgenommen wurden.

Änderungen am
Investitionszulagengesetz
Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden weiterhin noch Änderungen am Investitionszulagengesetz (InvZulG) in das Steuerbereinigungsgesetz 1999 aufgenommen. Die nun im Vermittlungsausschuß verabschiedeten Änderungen betreffen bis auf eine Ausnahme allerdings ausschließlich Vorschriften der Gewährung von Investitionszulagen für betriebliche Investitionen. Investitionen in die Modernisierung des privaten Wohnungsbestandes bzw. des privaten Mietwohnungsneubaus im innerörtlichen Bereich sind jedoch durch die Änderung des § 5 InvZulG betroffen. Nach bisherigem Recht war es zur Gewährung der Investitionszulage notwendig, den Antrag auf Investitionszulage bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr folgte, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind. Durch die Änderung des § 5 (InvZulG) ist diese Ausschlußfrist abgeschafft worden. Es gilt nun zukünftig für die Festsetzung der Investitionszulage die allgemein geltende Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Investorenverunsicherung bleibt
Nicht konkretisiert/geändert und schon gar nicht abgeschafft wurde der § 2 b des Einkommensteuergesetzes, mit dem der Gesetzgeber den Versuch machte, Anlegern es unmöglich zu machen, durch Zeichnung sogenannter Steuersparmodelle ihre Einkommensteuer auf Null zu drücken. Nach dieser Vorschrift können Verluste aus sogenannten Steuersparmodellen nur noch mit späteren Gewinnen aus demselben Objekt oder aber mit Gewinnen aus anderen Steuersparmodellen i. S. d. § 2 b EStG verrechnet werden. Das Problem bestand und besteht darin, daß dem Gesetzgeber die Definition des Begriffs Steuersparmodell i. S. d. § 2 b EStG nicht gelungen ist. Deshalb war eine Klärung durch das Steuerbereinigungsgesetz erwartet worden, die aber nicht erfolgte. Jetzt soll ein BMF-Schreiben für Klarheit sorgen.

Schlußbemerkung
Es ist erfreulich, daß insbesondere die Änderungen am Bewertungs- und am Erbschaft-/Schenkungsteuergesetz im Bundesrat gescheitert sind. Dennoch bleibt abzuwarten, ob von seiten der Bundesregierung nicht bei anstehenden Neuregelungen von Steuergesetzen (z. B. Unternehmenssteuerreform) die eine oder andere Änderung wieder in einen Gesetzesentwurf aufgenommen wird.
Autor: Norbert Schneider