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Verwalter ausgeschieden
Herausgabe des Einnahmeüberschusses
22.01.2001 (GE 2/2001, 104) Der Entlastungsbeschluß für den Verwalter einer Eigentumswohnungsanlage wirkt als Zäsur für die Pflicht zur Abrechnung und Herausgabe des Überschusses.
Der Fall: Ein Verwalter war vom 1. Dezember 1989 bis zum 30. November 1994 für die Wohnanlage eingesetzt. Die letzte von ihm erstellte Jahresabrechnung 1993 enthielt keine Angabe von Kontoständen. Dennoch erhielt der Verwalter die Entlastung durch Eigentümerbeschluß. Nach seinem Ausscheiden entstand Streit über die Berechnung der per 30. November 1994 an die Gemeinschaft herauszugebenden Wohngelder. Der Verwalter wollte die tatsächlich vorhandenen Kontoguthaben per 31. Dezember 1993 zugrunde legen und den Überschuß der tatsächlichen Einnahmen gegenüber den Ausgaben bis zum 30. November 1994.

Das Urteil: Das BayObLG hielt den Wohnungseigentümern vor, daß sie dem Verwalter per 31. Dezember 1993 Entlastung erteilt hätten, ohne daß in der Jahresabrechnung 1993 die Kontostände angegeben waren. Folglich müßten sie sich mit den tatsächlich vorhandenen und auf dem Girokonto nachgewiesenen Kontoguthaben zufrieden geben. Auch für die elf Monate des Jahres 1994 komme es nur auf die nachgewiesenen verwaltungsbezogenen Ein- und Ausgänge auf dem Girokonto an, nicht darauf, ob die Auszahlungen nachträglich noch die Zeit vor dem 1. Januar 1994 betroffen haben.

Der Tip: Die mit der Jahresabrechnung beschlossene Entlastung des Verwalters kann für diesen bei einem späteren Auszahlungsstreit eine wertvolle Hilfe bei der endgültigen Abrechnung sein. Umgekehrt sollten die Wohnungseigentümer Wert auf die Kontostände des laufenden und des Rücklagenkontos bei Jahresanfang und Jahresende legen, um den Verwalter auf das Vorhandensein bestimmter Wohngeldbeträge summenmäßig festlegen zu können.
BayObLG, Beschluß vom 17. November 2000 - 2Z BR 93/00 - Wortlaut GE 2/2001, Seite 147