Archiv / Suche
Getrennte Kostentragung
Trotzdem gemeinsame Abstimmung über Tiefgaragenkosten
22.01.2001 (GE 2/2001, 103) Auch wenn die Instandsetzungskosten für die Tiefgarage nur von den Teileigentümern der Tiefgarage zu tragen sind, müssen über die Jahresabrechnung alle Wohnungseigentümer abstimmen.
Der Fall: In der Teilungserklärung war vorgesehen, daß die Teileigentümer der Stellplätze in der Tiefgarage deren Instandsetzungskosten allein, dagegen alle Wohnungs- und Teileigentümer die Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich der Tiefgarage gemeinsam zu tragen haben. Demgemäß ließ der Verwalter über den Wirtschaftsplan alle Eigentümer abstimmen. Ein Teileigentümer focht den Wirtschaftsplan mit der Begründung an, für die Tiefgarage müsse ein getrennter Wirtschaftsplan aufgestellt werden, über den nur die Teileigentümer zu befinden hätten.
Das Urteil: Das BayObLG hat bekräftigt, daß grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft bei Angelegenheiten, deren Gegenstand die den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft, stimmberechtigt sind. Eine Ausnahme gilt dann, wenn von einer einzelnen Maßnahme nur ein bestimmter Teil von Wohnungseigentümern berührt wird und die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer in keiner Weise betroffen werden. In diesem Fall ist das Stimmrecht auf diejenigen beschränkt, die von der Angelegenheit betroffen sind, insbesondere bei Mehrhausanlagen. Für die Abstimmung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan gilt dies aber gerade nicht, weil diese notwendigerweise Kosten enthalten, die das Gemeinschaftseigentum insgesamt betreffen.
Fazit: Sind in der Teilungserklärung Sonderregelungen über die Kostentragung an Teilen der Wohnanlage enthalten, bedarf es sorgfältiger Prüfung, ob in diesen Angelegenheiten nur die betroffenen oder aber alle Wohnungseigentümer abzustimmen haben. In Zweifelsfällen sollten alle Wohnungseigentümer abstimmen.
BayObLG, Beschluß vom 17. November 2000 - 2Z BR 107/00 - Wortlaut GE 2/2001, Seite 145
Das Urteil: Das BayObLG hat bekräftigt, daß grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft bei Angelegenheiten, deren Gegenstand die den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft, stimmberechtigt sind. Eine Ausnahme gilt dann, wenn von einer einzelnen Maßnahme nur ein bestimmter Teil von Wohnungseigentümern berührt wird und die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer in keiner Weise betroffen werden. In diesem Fall ist das Stimmrecht auf diejenigen beschränkt, die von der Angelegenheit betroffen sind, insbesondere bei Mehrhausanlagen. Für die Abstimmung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan gilt dies aber gerade nicht, weil diese notwendigerweise Kosten enthalten, die das Gemeinschaftseigentum insgesamt betreffen.
Fazit: Sind in der Teilungserklärung Sonderregelungen über die Kostentragung an Teilen der Wohnanlage enthalten, bedarf es sorgfältiger Prüfung, ob in diesen Angelegenheiten nur die betroffenen oder aber alle Wohnungseigentümer abzustimmen haben. In Zweifelsfällen sollten alle Wohnungseigentümer abstimmen.
BayObLG, Beschluß vom 17. November 2000 - 2Z BR 107/00 - Wortlaut GE 2/2001, Seite 145