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Betriebskostenabrechnung
Durchreichen der WEG-Abrechnung reicht nicht aus
22.01.2001 (GE 2/2001, 91) Bei vermieteten Eigentumswohnungen werden oft Abrechnungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft vom einzelnen Eigentümer „der Einfachheit halber“ an seinen Mieter „durchgereicht“. Dadurch wird ein Nachzahlungsanspruch nicht begründet.
Der Fall: Die Eigentümergemeinschaft hatte die Heizkostenabrechnung von der Ablesefirma erstellen lassen; aufgrund dieser unveränderten Abrechnung verlangte die Eigentümerin Nachzahlung von der Mieterin. Dazu machte sie Ansprüche auf Nutzungsentschädigung geltend, da nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung nur ein Teil der Schlüssel zurückgegeben worden war.

Das Urteil: Mit Urteil vom 8. September 2000 wies das Landgericht Berlin die Klage ab und meinte, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB setze eine Vorenthaltung des Besitzes voraus. Diese liege dann nicht vor, wenn der Mieter nur einen Teil der Schlüssel zurückgegeben habe und erkennbar keine Besitzrechte mehr ausüben wolle. Hier habe der Vermieter nur einen Anspruch auf Schadensersatz (Schloßaustausch oder Anfertigung neuer Schlüssel). Auch einen Nachzahlungsanspruch aus der Heizkostenabrechnung verneinte das Gericht, denn die Abrechnung stammt weder von der Vermieterin, noch richtete sie sich an die Mieterin. Ob die Abrechnung sachlich richtig sei, könne deshalb dahinstehen.

Tip: Für eine Betriebskostenabrechnung ist bei preisfreiem Wohnraum eine Form nicht vorgeschrieben; insbesondere muß die strenge Schriftform des § 126 BGB nicht eingehalten werden (Seldeneck, Betriebskosten Rdnr. 3402). Aus der Abrechnungspflicht (§ 259 BGB) des Vermieters folgt jedoch, daß er der Absender, der Mieter der namentlich bezeichnete Empfänger der Abrechnung sein muß (noch weitergehender Schach GE 2000, 1677, wonach eine Abrechnung von allen Vermietern an alle Mieter einer Wohnung zu erteilen ist). Kurzum: Es muß sich um die gesonderte Abrechnung des Vermieters für die vermietete Wohnung handeln.
LG Berlin, Urteil vom 8. September 2000 - 63 S 562/99 - Wortlaut GE 2/2001, Seite 141