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Kein Rücktritt vom Rücktritt
Sinneswandel nach Wohnungsübergabe
31.05.2019 (GE 9/2019, S. 565) Hat ein Mieter wegen des Zustands der Wohnung kurz nach der Übergabe in den Räumen des Vermieters den Rücktritt vom Vertrag erklärt, ist der Mieter daran gebunden und kann nicht die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Der Fall: Nach Unterzeichnung des Mietvertrages beanstandete der Mieter bei der Wohnungsübergabe den Zustand der Wohnung, woraufhin im Übergabeprotokoll vermerkt wurde, dass ein Rücktritt binnen weniger Tage möglich sei. Der Mieter erklärte in den Geschäftsräumen der Vermieterin alsdann den Rücktritt und übergab die Schlüssel. Einige Tage später teilte er mit, er wolle doch den Mietvertrag fortsetzen und bat um Aushändigung der Schlüssel. Die Vermieterin kam dem nicht nach; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Besitzeinräumung wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen.

Das Urteil: Das Amtsgericht Wedding meinte, durch die Rückgabe der Schlüssel in den Geschäftsräumen der Vermieterin und die Unterzeichnung des Vermerks, die Bewerbung werde zurückgezogen, sei ein Mietaufhebungsvertrag abgeschlossen worden. Dieser sei weder nichtig noch anfechtbar und auch nicht widerruflich, da er nicht außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden sei.
Die Weigerung der Vermieterin sei auch nicht treuwidrig, da die Vermieterin die Wohnung inzwischen anderweitig vermietet habe.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 603 und in unserer Datenbank.


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