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Kindergeld und -Freibetrag
09.10.2000 (GE 2/2000, 115) Kinder können höhere Einkünfte und Bezüge erzielen.
Für Steuerzahler mit älteren Kindern, die noch zur Schule gehen, studieren oder für einen Beruf ausgebildet werden, gibt es in der Praxis ein großes Problem. Das Kindergeld und bestimmte steuerliche Abzugsbeträge gehen verloren, wenn eigene Einkünfte und Bezüge der Kinder eine bestimmte Höhe erreichen. Tröstlich: Die Grenze der unschädlichen eigenen Einkünfte/Bezüge der Kinder wurde zum 1. Januar 2000 erhöht. Darauf hat der Bund der Steuerzahler hingewiesen.

Kinder über 18 werden in bestimmten Fällen den Eltern steuerlich zugerechnet. Das geschieht z. B. dann, wenn Kinder noch zur Schule gehen, studieren oder für einen Beruf ausgebildet werden. Seit 1996 ist dabei eine Besonderheit zu beachten. Diese Kinder werden bei den Eltern steuerlich bzw. beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Hier gibt es jetzt eine kleine Verbesserung: Die maßgebende Grenze wurde zum 1. Januar 2000 von jährlich 13.020 auf 13.500 DM angehoben.

Erhöhtes Kindergeld
Beim Antrag auf Kindergeld für 2000 oder bei Eintragung von Kinderfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte 2000 sollte diese neue Grenze beachtet werden. Dies ist um so wichtiger, als das Kindergeld für das erste und zweite Kind zum 1. Januar 2000 von 250 auf 270 DM monatlich angehoben worden ist. Natürlich gilt auch weiterhin, daß bei der Ermittlung der Einkünfte der Kinder Werbungskosten (bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mindestens in Höhe von 2.000 DM) zum Abzug kommen. So können z. B. bei den Einkünften aus beruflicher Tätigkeit des Kindes Werbungskosten wie z. B. Fahrtkosten, Arbeitskleidung oder Fachliteratur vom Bruttolohn abgesetzt werden. Beim Ansatz von Werbungskosten können sich die Steuerzahler an der Anlage N zur Einkommensteuererklärung ausrichten. Bei Kindern unter 18 Jahren werden weiterhin keine Einkünfte und Bezüge angerechnet.

Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, daß zur Frage, ob bei der Anrechnung von Einkünften und Bezügen der Kinder auf die „Einkünfte“ oder auf das (niedrigere) „zu versteuernde Einkommen“ abzustellen ist, unter dem Aktenzeichen VI R 153/99 allerdings eine Revision beim BFH anhängig ist.