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Änderungen bei der Eigenheimzulage
09.10.2000 (GE 2/2000, 113) Der Gesetzgeber hatte ursprünglich geplant, die Einkunftsgrenzen des § 5 Eigenheimzulagengesetz von 240.000 DM für Alleinstehende und 480.000 DM für Ehegatten auf 160.000 DM bzw. 320.000 DM zu senken.
Diese Beträge beziehen sich nicht etwa auf die Jahreseinkünfte, sondern maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr des Einzugs zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte im Vorjahr (es sind also die Gesamteinkünfte für zwei Jahre zugrunde zu legen). Diese geplante Gesetzesänderung ist jetzt umgesetzt worden durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 1999 Seite 2671).
Im Vermittlungsausschuß war die geplante Absenkung der Einkommensgrenzen gebilligt worden, jedoch setzte der Vermittlungsausschuß durch, daß für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte im Jahr des Einzugs Kindergeld erhält und das zu seinem Haushalt gehört, sich der Grenzwert um 60.000 DM erhöht (bei mehreren anspruchsberechtigten Eigentümern einer Wohnung mit Anspruch auf Kinderzulage ist bei jedem die Hälfte, also 30.000 DM, anzusetzen).
Die neuen Einkunftsgrenzen gelten für Bauherren und Erwerber, die nach dem 31. Dezember 1999 den Bauantrag für ihr Eigenheim stellen oder den notariellen Kaufvertrag abschließen. Für Bauherren (Käufer), die den Bauantrag vor dem 1. Januar 2000 gestellt (Kaufvertrag geschlossen) haben, gelten dagegen noch die bisherigen Einkunftsgrenzen.
Das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) entscheidet über den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr Förderung.
Beispiel 1: A hat den Kaufvertrag für ein Einfamilienhaus im Dezember 1999 abgeschlossen. Besitz, Nutzen und Lasten gehen im Januar 2000 auf ihn über. Im Sommer 2000 zieht er ein.
Für A gelten noch die alten Einkunftsgrenzen von 240.000 DM/480.000 DM. Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte in 1999 und 2000. Unterschreitet A die Einkunftsgrenze, kann er ab dem Jahr 2000 acht Jahre lang die Eigenheimzulage erhalten. Einen Antrag auf Eigenheimzulage kann er nach Einzug im Sommer 2000 stellen.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1, jedoch zieht A erst im Januar 2001 ein.
Für A gelten ebenfalls noch die alten Einkunftsgrenzen von 240.000 DM/480.000 DM. Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte in 2000 und 2001. Der achtjährige Förderzeitraum beginnt im Jahr 2000. A kann in diesem Jahr jedoch noch keine Eigenheimzulage erhalten, weil er die Wohnung noch nicht bezogen hat. Er kann in diesem Fall die Eigenheimzulage nur für sieben Jahre (2001 bis 2007) erhalten.
Im Vermittlungsausschuß war die geplante Absenkung der Einkommensgrenzen gebilligt worden, jedoch setzte der Vermittlungsausschuß durch, daß für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte im Jahr des Einzugs Kindergeld erhält und das zu seinem Haushalt gehört, sich der Grenzwert um 60.000 DM erhöht (bei mehreren anspruchsberechtigten Eigentümern einer Wohnung mit Anspruch auf Kinderzulage ist bei jedem die Hälfte, also 30.000 DM, anzusetzen).
Die neuen Einkunftsgrenzen gelten für Bauherren und Erwerber, die nach dem 31. Dezember 1999 den Bauantrag für ihr Eigenheim stellen oder den notariellen Kaufvertrag abschließen. Für Bauherren (Käufer), die den Bauantrag vor dem 1. Januar 2000 gestellt (Kaufvertrag geschlossen) haben, gelten dagegen noch die bisherigen Einkunftsgrenzen.
Das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) entscheidet über den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr Förderung.
Beispiel 1: A hat den Kaufvertrag für ein Einfamilienhaus im Dezember 1999 abgeschlossen. Besitz, Nutzen und Lasten gehen im Januar 2000 auf ihn über. Im Sommer 2000 zieht er ein.
Für A gelten noch die alten Einkunftsgrenzen von 240.000 DM/480.000 DM. Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte in 1999 und 2000. Unterschreitet A die Einkunftsgrenze, kann er ab dem Jahr 2000 acht Jahre lang die Eigenheimzulage erhalten. Einen Antrag auf Eigenheimzulage kann er nach Einzug im Sommer 2000 stellen.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1, jedoch zieht A erst im Januar 2001 ein.
Für A gelten ebenfalls noch die alten Einkunftsgrenzen von 240.000 DM/480.000 DM. Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte in 2000 und 2001. Der achtjährige Förderzeitraum beginnt im Jahr 2000. A kann in diesem Jahr jedoch noch keine Eigenheimzulage erhalten, weil er die Wohnung noch nicht bezogen hat. Er kann in diesem Fall die Eigenheimzulage nur für sieben Jahre (2001 bis 2007) erhalten.






