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Kleingartenflächen
08.01.2001 (GE 1/2001, 6) Der Senat hat die „Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken” erlassen.
Die Verwaltungsvorschriften treten an die Stelle der am 31. Dezember 1996 außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften. Sie gewährleisten eine einheitliche Verfahrensweise für alle landeseigenen Kleingärten. Dabei sind drei wesentliche Änderungen hervorzuheben:
1. Nach dem Bundeskleingartengesetz von 1983 wird eine dauerhafte Wohnnutzung in Kleingärten nicht erlaubt. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde in Einzelfällen Dauerwohnen in Kleingartenanlagen genehmigt. Bisher mußte bei einem Pächterwechsel eine genehmigte Wohnnutzung beendet werden. Mit der neuen Regelung wird die Möglichkeit eröffnet, auch bei einem Pächterwechsel die Wohnnutzung fortzusetzen, wenn das Bezirksamt und der Kleingartenverband dem im Einzelfall zustimmen. Dabei handelt es sich überwiegend um einfamilienhausähnliche Ausbauten, für die eine Nutzung als Laube nicht angemessen ist.
2. Nach dem Bundeskleingartengesetz von 1983 dürfen Lauben eine Grundfläche von 24 m2 nicht überschreiten. In der Nachkriegszeit gab es Regelungen, in denen größere Lauben genehmigt wurden. Daher wird den Bezirksämtern nun die Möglichkeit gegeben, bei übergroßen Lauben, die zwischen dem 1. Juli 1946 und 31. Dezember 1955 errichtet wurden und eine Größe von 54 m2 bzw. einen umbauten Raum von 135 m3 nicht überschreiten, von einer Reduzierung auf 24 m2 bzw. einem Abriß abzusehen.
3. Als dritte Änderung können zukünftig Solaranlagen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Kanalisationsanschlüsse zugelassen werden.
1. Nach dem Bundeskleingartengesetz von 1983 wird eine dauerhafte Wohnnutzung in Kleingärten nicht erlaubt. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde in Einzelfällen Dauerwohnen in Kleingartenanlagen genehmigt. Bisher mußte bei einem Pächterwechsel eine genehmigte Wohnnutzung beendet werden. Mit der neuen Regelung wird die Möglichkeit eröffnet, auch bei einem Pächterwechsel die Wohnnutzung fortzusetzen, wenn das Bezirksamt und der Kleingartenverband dem im Einzelfall zustimmen. Dabei handelt es sich überwiegend um einfamilienhausähnliche Ausbauten, für die eine Nutzung als Laube nicht angemessen ist.
2. Nach dem Bundeskleingartengesetz von 1983 dürfen Lauben eine Grundfläche von 24 m2 nicht überschreiten. In der Nachkriegszeit gab es Regelungen, in denen größere Lauben genehmigt wurden. Daher wird den Bezirksämtern nun die Möglichkeit gegeben, bei übergroßen Lauben, die zwischen dem 1. Juli 1946 und 31. Dezember 1955 errichtet wurden und eine Größe von 54 m2 bzw. einen umbauten Raum von 135 m3 nicht überschreiten, von einer Reduzierung auf 24 m2 bzw. einem Abriß abzusehen.
3. Als dritte Änderung können zukünftig Solaranlagen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Kanalisationsanschlüsse zugelassen werden.