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Entsiegelung von Flächen
Möglichkeit zur Reduktion der Niederschlagswassergebühr
18.12.2000 (GE 24/2000, 1675) Am 1. Januar 2000 ist in Berlin die sogenannte Regenwasserabgabe eingeführt worden. Gleichzeitig wurden die Entgelte für die Abwasserbeseitigung um fast 1 DM gesenkt. Insgesamt haben sich die Gesamtkosten für Wasser/Abwasser damit für Selbstnutzer wie auch für Vermieter unter dem Strich durchweg gesenkt (vgl. Beispielsrechnung Seite 1676). Viele Grundstückseigentümer wissen aber immer noch nicht so recht, warum diese Aufteilung in Abwassergebühren und Regenwasserabgabe zwingend war. Was es damit auf sich hat, schildert der nachfolgende Beitrag.
Hintergrund
In immer größerem Umfang gehen die Gemeinden dazu über, statt einer einheitlichen Gebühr für die Abwasserentsorgung Gebühren für die Teilleistungen der Abwasserentsorgung zu erheben: die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr. Auf diese Weise sollen die Kosten, die aus der Erfassung und Behandlung dieser beiden Abwasserarten anfallen, genauer und verursachungsgerechter zugeordnet werden.
Aufgrund der zunehmenden Versiegelung der Flächen - bedingt durch die Zunahme von Verkehrsflächen, aber auch durch versiegelte Eingangswege, Garageneinfahrten, Autostellplätzen und andere Einrichtungen auf privaten Grundstücken - wird Niederschlagswasser in erheblichem Umfang in die Kanalisation eingeleitet. Folglich müssen Kanalnetze und Rückhaltebecken dergestalt ausgelegt werden, daß sie auch (überdurchschnittlich) starke Regenfälle aufnehmen und ableiten können. Dieses Regenwasser wird über die Kanalisation zwangsläufig in die Kläranlagen eingeleitet, die ebenfalls entsprechende Kapazitäten aufweisen müssen. Als Abwasser (z. B. § 51 LWG NW) unterliegt auch das Regenwasser der Pflicht zur Abwasserreinigung. Die Zuführung des Niederschlagswassers kann sich allerdings durchaus negativ auf die Reinigungsleistung biologischer Kläranlagen auswirken, da die ordnungsgemäße Klärung am besten bei gleichmäßiger und kontinuierlicher Schmutzwasserzufuhr gewährleistet ist.
Die Niederschlagswassergebühr
Als Maßstab der Abwassergebühr wird von der Rechtsprechung - unter Umständen mit gewissen Modifikationen - der Frischwassermaßstab anerkannt. Dieser Maßstab ist so lange geeignet, wie davon ausgegangen werden kann, daß von den Grundstücken in dem Umfang Abwasser abgeleitet wird, in dem ihnen aus der Frischwasserversorgung auch (Frisch-) Wasser zufließt. Dies ist dann nur noch eingeschränkt der Fall, wenn Quell- und Grundwasser bzw. eben das zur Diskussion stehende Niederschlagswasser von den Grundstücken in die Kanalisation eingeleitet wird.
Doch auch in diesen Fällen wird bei Vorliegen einer Mischkanalisation der Frischwassermaßstab anerkannt, wenn es sich um eine geringfügige Einleitung oder um eine kleinere Gemeinde mit sehr gleichmäßiger Bebauung handelt, oder wenn die durch die Gebühr zu deckenden Kosten nur geringfügig sind (BVerwG, Beschl. v. 25. März 1985, 8 B 11.84, KStZ 1985, 129; BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 1972, 7 B 117.70, KStZ 1973, 92). Das OVG Münster geht noch weiter und hält den Maßstab nur für zulässig, wenn die Gemeinde eine verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur aufweist und nur wenige Hochhäuser, gewerbliche Betriebe oder Großverbraucher aufweist. Ansonsten sei die Relation zwischen Frischwasserableitung und Niederschlagswasserableitung nicht gewährt (OVG Münster, Urt. v. 5. August 1994, 9 A 1248/92, KStZ 1994, 213; ähnlich VG Köln, Urt. v. 17. August 1982, 14 K 4078/81; VGH Kassel, Beschl. v. 7. Juni 1985, V N 3/82, KStZ 1985, 193). Als Maßstab wird regelmäßig die befestigte oder überbaute Fläche herangezogen, die in die öffentliche Entwässerungsanlage entwässert wird, wobei das letzte Merkmal notwendiger Bestandteil des Maßstabes ist, damit dieser hinreichend bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 24. September 1987, 8 C 28/86, NVwZ 1988, 159; OVG Münster, Urt. v. 5. August 1994, 9 A 1248/92, KStZ 1994, 213; OVG Münster, Urt. v. 20. März 1997, 9 A 1921/95).
Die Kalkulation der
Niederschlagswassergebühr
Wird die Niederschlagswassergebühr über eine Teilleistungsgebühr getrennt von der Schmutzwassergebühr erhoben, ist es notwendig, die Kosten zwischen den beiden Teilaufgaben aufzuteilen. Grundsätzlich ist von einer Gleichwertigkeit der beiden Aufgaben auszugehen, so daß die Kosten der Anlagen sowie die eigentlichen Betriebskosten den beiden Bereichen zugeordnet werden müssen. Dabei ist es nicht notwendig, die Gesamtkosten in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Kosten der Errichtung jeweils eigener Entwässerungseinrichtungen zueinander stehen würden. Es reicht aus, wenn beispielsweise der Mehraufwand der Grundstücksoberflächenentwässerung zugeordnet wird, der im Vergleich zu einer reinen Schmutzwasserentwässerung entsteht (BVerwG, Beschl. v. 25. März 1985, 8 B 11.84, KStZ 1985, 129).
Nicht in die Grundstücksentwässerung dürfen die Kostenanteile einbezogen werden, die auf die Entwässerung der Straßenoberflächen entfallen. Dieser ist von der Gemeinde - bzw. den Eigentümern der Verkehrsflächen - zu tragen (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 1977, 7 C 4.76, ZMR 1978, 301).
Versickerung
Mit der Oberflächenentwässerung der Grundstücke gehen für die Gemeinden folglich erhebliche Investitionen und für die Grundstückseigentümer hohe Gebührenbelastungen einher. Die damit verbundenen hohen wirtschaftlichen Aufwendungen sind dann nicht mehr notwendig, wenn es gelingt, das Regenwasser direkt zu versickern und dem Grundwasser zuzuführen. Eine solche Versickerung ist nach dem nordrhein-westfälischen Landeswassergesetz (§ 51 a) für Neubauten nun gesetzlich vorgeschrieben. Doch auch bei bereits bestehenden Bauten können Maßnahmen ergriffen werden, die den Regenwasserabfluß vermeiden oder zumindest reduzieren.
Vermieden wird der Abfluß von Niederschlagswasser beispielsweise wenn Flächen mit Hilfe von Rasenkammersteinen oder wasserdurchlässigen Pflastersteinen befestigt werden.
Kann der Anfall von Niederschlagswasser auf versiegelten Flächen nicht vermieden werden, gibt es zumindest verschiedene Wege, das Wasser auf dem Grundstück zu versickern und zu vermeiden, daß es in die Kanalisation eingeleitet wird. Dazu zählt z. B. die Flächenversickerung, bei der im wesentlichen zwischen der Mulden- oder Sickergräben-, der Sickerteich- oder Biotopmethode sowie der Rigolenversickerung unterschieden wird. Die Mulden- oder Sickergräbenmethode sammelt das Regenwasser zunächst in Mulden oder Sickergräben an, wo es langsam versickern kann. Bei der Rigolenversickerung wird ein Graben angelegt und mit Kies gefüllt, der das Wasser sammeln soll. Dabei muß der Kieskörper über ein berechenbares Rückhaltevolumen verfügen. Sickerteiche werden im allgemeinen so angelegt, daß sie zu einem gewissen Teil den Untergrund abdichten, so daß lediglich das über ein bestimmtes Niveau hinausgehende Wasser im Randbereich des Teiches versickert. Diese letzte Methode ist durchaus geeignet, als Mittel in der Gartengestaltung eingesetzt zu werden. Die Methoden der Flächenversiegelung sind dadurch gekennzeichnet, daß entstandenes Niederschlagswasser angesammelt und in die Versickerungsanlage einleitet wird. Während es sich bei den drei zunächst genannten Varianten um offene Systeme handelt, können auch geschlossene Anlagen der Regenwasserversickerung dienen. Dafür kommt beispielsweise die Schacht- oder Rohrversickerung in Frage. In Abhängigkeit vom Untergrund ist auch eine Kombination von Rückhaltungen und Sickeranlagen möglich.
Zu berücksichtigen ist, daß die Errichtung von Sickerschächten, der Rohrversickerung oder von Rigolen im allgemeinen eine erlaubnispflichtige Einleitung in den Untergrund darstellt. Auch die Änderung des Bodenbelags und die Entsiegelung sind nach der Bauordnung häufig genehmigungspflichtig.
Konsequenz
Mit der Entsiegelung von Flächen oder der Erstellung von Einrichtungen für die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück gehen für den einzelnen Grundstückseigentümer unterschiedliche finanzielle Aufwendungen einher. Dem steht aber im allgemeinen eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühr entgegen.
Da zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr i. d. R. der Maßstab der versiegelten Fläche, die in die öffentliche Entwässerungseinrichtung entwässert wird, herangezogen wird, reduziert sich im allgemeinen die Bemessungsgrundlage, so daß in der Folge die Gebührenlast sinkt. Dazu muß die Maßnahme jedoch der zuständigen Stelle in der Gemeinde mitgeteilt werden. Entsprechende Bestimmungen, welche Flächen als versiegelt gelten u. ä., finden sich i. d. R. in den kommunalen Satzungen.
Verschiedene Maßnahmen der Entsiegelung werden auch gefördert. So gewährt z. B. das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen für derartige Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung.
In immer größerem Umfang gehen die Gemeinden dazu über, statt einer einheitlichen Gebühr für die Abwasserentsorgung Gebühren für die Teilleistungen der Abwasserentsorgung zu erheben: die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr. Auf diese Weise sollen die Kosten, die aus der Erfassung und Behandlung dieser beiden Abwasserarten anfallen, genauer und verursachungsgerechter zugeordnet werden.
Aufgrund der zunehmenden Versiegelung der Flächen - bedingt durch die Zunahme von Verkehrsflächen, aber auch durch versiegelte Eingangswege, Garageneinfahrten, Autostellplätzen und andere Einrichtungen auf privaten Grundstücken - wird Niederschlagswasser in erheblichem Umfang in die Kanalisation eingeleitet. Folglich müssen Kanalnetze und Rückhaltebecken dergestalt ausgelegt werden, daß sie auch (überdurchschnittlich) starke Regenfälle aufnehmen und ableiten können. Dieses Regenwasser wird über die Kanalisation zwangsläufig in die Kläranlagen eingeleitet, die ebenfalls entsprechende Kapazitäten aufweisen müssen. Als Abwasser (z. B. § 51 LWG NW) unterliegt auch das Regenwasser der Pflicht zur Abwasserreinigung. Die Zuführung des Niederschlagswassers kann sich allerdings durchaus negativ auf die Reinigungsleistung biologischer Kläranlagen auswirken, da die ordnungsgemäße Klärung am besten bei gleichmäßiger und kontinuierlicher Schmutzwasserzufuhr gewährleistet ist.
Die Niederschlagswassergebühr
Als Maßstab der Abwassergebühr wird von der Rechtsprechung - unter Umständen mit gewissen Modifikationen - der Frischwassermaßstab anerkannt. Dieser Maßstab ist so lange geeignet, wie davon ausgegangen werden kann, daß von den Grundstücken in dem Umfang Abwasser abgeleitet wird, in dem ihnen aus der Frischwasserversorgung auch (Frisch-) Wasser zufließt. Dies ist dann nur noch eingeschränkt der Fall, wenn Quell- und Grundwasser bzw. eben das zur Diskussion stehende Niederschlagswasser von den Grundstücken in die Kanalisation eingeleitet wird.
Doch auch in diesen Fällen wird bei Vorliegen einer Mischkanalisation der Frischwassermaßstab anerkannt, wenn es sich um eine geringfügige Einleitung oder um eine kleinere Gemeinde mit sehr gleichmäßiger Bebauung handelt, oder wenn die durch die Gebühr zu deckenden Kosten nur geringfügig sind (BVerwG, Beschl. v. 25. März 1985, 8 B 11.84, KStZ 1985, 129; BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 1972, 7 B 117.70, KStZ 1973, 92). Das OVG Münster geht noch weiter und hält den Maßstab nur für zulässig, wenn die Gemeinde eine verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur aufweist und nur wenige Hochhäuser, gewerbliche Betriebe oder Großverbraucher aufweist. Ansonsten sei die Relation zwischen Frischwasserableitung und Niederschlagswasserableitung nicht gewährt (OVG Münster, Urt. v. 5. August 1994, 9 A 1248/92, KStZ 1994, 213; ähnlich VG Köln, Urt. v. 17. August 1982, 14 K 4078/81; VGH Kassel, Beschl. v. 7. Juni 1985, V N 3/82, KStZ 1985, 193). Als Maßstab wird regelmäßig die befestigte oder überbaute Fläche herangezogen, die in die öffentliche Entwässerungsanlage entwässert wird, wobei das letzte Merkmal notwendiger Bestandteil des Maßstabes ist, damit dieser hinreichend bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 24. September 1987, 8 C 28/86, NVwZ 1988, 159; OVG Münster, Urt. v. 5. August 1994, 9 A 1248/92, KStZ 1994, 213; OVG Münster, Urt. v. 20. März 1997, 9 A 1921/95).
Die Kalkulation der
Niederschlagswassergebühr
Wird die Niederschlagswassergebühr über eine Teilleistungsgebühr getrennt von der Schmutzwassergebühr erhoben, ist es notwendig, die Kosten zwischen den beiden Teilaufgaben aufzuteilen. Grundsätzlich ist von einer Gleichwertigkeit der beiden Aufgaben auszugehen, so daß die Kosten der Anlagen sowie die eigentlichen Betriebskosten den beiden Bereichen zugeordnet werden müssen. Dabei ist es nicht notwendig, die Gesamtkosten in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Kosten der Errichtung jeweils eigener Entwässerungseinrichtungen zueinander stehen würden. Es reicht aus, wenn beispielsweise der Mehraufwand der Grundstücksoberflächenentwässerung zugeordnet wird, der im Vergleich zu einer reinen Schmutzwasserentwässerung entsteht (BVerwG, Beschl. v. 25. März 1985, 8 B 11.84, KStZ 1985, 129).
Nicht in die Grundstücksentwässerung dürfen die Kostenanteile einbezogen werden, die auf die Entwässerung der Straßenoberflächen entfallen. Dieser ist von der Gemeinde - bzw. den Eigentümern der Verkehrsflächen - zu tragen (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 1977, 7 C 4.76, ZMR 1978, 301).
Versickerung
Mit der Oberflächenentwässerung der Grundstücke gehen für die Gemeinden folglich erhebliche Investitionen und für die Grundstückseigentümer hohe Gebührenbelastungen einher. Die damit verbundenen hohen wirtschaftlichen Aufwendungen sind dann nicht mehr notwendig, wenn es gelingt, das Regenwasser direkt zu versickern und dem Grundwasser zuzuführen. Eine solche Versickerung ist nach dem nordrhein-westfälischen Landeswassergesetz (§ 51 a) für Neubauten nun gesetzlich vorgeschrieben. Doch auch bei bereits bestehenden Bauten können Maßnahmen ergriffen werden, die den Regenwasserabfluß vermeiden oder zumindest reduzieren.
Vermieden wird der Abfluß von Niederschlagswasser beispielsweise wenn Flächen mit Hilfe von Rasenkammersteinen oder wasserdurchlässigen Pflastersteinen befestigt werden.
Kann der Anfall von Niederschlagswasser auf versiegelten Flächen nicht vermieden werden, gibt es zumindest verschiedene Wege, das Wasser auf dem Grundstück zu versickern und zu vermeiden, daß es in die Kanalisation eingeleitet wird. Dazu zählt z. B. die Flächenversickerung, bei der im wesentlichen zwischen der Mulden- oder Sickergräben-, der Sickerteich- oder Biotopmethode sowie der Rigolenversickerung unterschieden wird. Die Mulden- oder Sickergräbenmethode sammelt das Regenwasser zunächst in Mulden oder Sickergräben an, wo es langsam versickern kann. Bei der Rigolenversickerung wird ein Graben angelegt und mit Kies gefüllt, der das Wasser sammeln soll. Dabei muß der Kieskörper über ein berechenbares Rückhaltevolumen verfügen. Sickerteiche werden im allgemeinen so angelegt, daß sie zu einem gewissen Teil den Untergrund abdichten, so daß lediglich das über ein bestimmtes Niveau hinausgehende Wasser im Randbereich des Teiches versickert. Diese letzte Methode ist durchaus geeignet, als Mittel in der Gartengestaltung eingesetzt zu werden. Die Methoden der Flächenversiegelung sind dadurch gekennzeichnet, daß entstandenes Niederschlagswasser angesammelt und in die Versickerungsanlage einleitet wird. Während es sich bei den drei zunächst genannten Varianten um offene Systeme handelt, können auch geschlossene Anlagen der Regenwasserversickerung dienen. Dafür kommt beispielsweise die Schacht- oder Rohrversickerung in Frage. In Abhängigkeit vom Untergrund ist auch eine Kombination von Rückhaltungen und Sickeranlagen möglich.
Zu berücksichtigen ist, daß die Errichtung von Sickerschächten, der Rohrversickerung oder von Rigolen im allgemeinen eine erlaubnispflichtige Einleitung in den Untergrund darstellt. Auch die Änderung des Bodenbelags und die Entsiegelung sind nach der Bauordnung häufig genehmigungspflichtig.
Konsequenz
Mit der Entsiegelung von Flächen oder der Erstellung von Einrichtungen für die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück gehen für den einzelnen Grundstückseigentümer unterschiedliche finanzielle Aufwendungen einher. Dem steht aber im allgemeinen eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühr entgegen.
Da zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr i. d. R. der Maßstab der versiegelten Fläche, die in die öffentliche Entwässerungseinrichtung entwässert wird, herangezogen wird, reduziert sich im allgemeinen die Bemessungsgrundlage, so daß in der Folge die Gebührenlast sinkt. Dazu muß die Maßnahme jedoch der zuständigen Stelle in der Gemeinde mitgeteilt werden. Entsprechende Bestimmungen, welche Flächen als versiegelt gelten u. ä., finden sich i. d. R. in den kommunalen Satzungen.
Verschiedene Maßnahmen der Entsiegelung werden auch gefördert. So gewährt z. B. das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen für derartige Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung.
Autor: Dr. Ulrike Kirchhoff, Düsseldorf