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WEG-Verwalter
Register läßlicher Sünden
18.12.2000 (GE 24/2000, 1668) Auch wiederholte geringe Verletzungen der Verwalterpflichten können einer Wiederwahl entgegenstehen. Ver- stöße nach der Bestellung können aber nicht die Bestellung gefährden, sondern nur die Abberufung rechtfertigen.
Der Fall: In einer Wohnanlage mit zahlreichen Ferienwohnungen bekämpften sich zwei Eigentümer, die für andere Eigentümer Ferienwohnungen vermieteten und von denen einer auch die WEG-Verwaltung übernahm und auch für fünf Jahre wiedergewählt wurde. Der Konkurrent bekämpfte die Wiederbestellung und behauptete zahlreiche Pflichtverletzungen vor und nach der Wiederwahl.
Das Urteil: Das Landgericht sah nur geringfügige Einzelverstöße, die auch in ihrer Gesamtwürdigung nicht gegen den WEG-Verwalter sprechen. Das BayObLG bestätigte die Wertung. Verstöße gegen die Wiederwahl müssen rechtzeitig vorgetragen werden, Verstöße nach der Wiederbestellung rechtfertigen zudem allenfalls die Abberufung.
BayObLG, Beschluß v. 20. Oktober 2000 - 2Z BR 77/00 - Wortlaut Seite 1695
Das Urteil: Das Landgericht sah nur geringfügige Einzelverstöße, die auch in ihrer Gesamtwürdigung nicht gegen den WEG-Verwalter sprechen. Das BayObLG bestätigte die Wertung. Verstöße gegen die Wiederwahl müssen rechtzeitig vorgetragen werden, Verstöße nach der Wiederbestellung rechtfertigen zudem allenfalls die Abberufung.
BayObLG, Beschluß v. 20. Oktober 2000 - 2Z BR 77/00 - Wortlaut Seite 1695






