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Gras oder Gehölz
Bambus als Grenzhecke
18.12.2000 (GE 24/2000, 1666) Bambus ist im botanischen Sinne zwar ein Gras, im nachbarrechtlichen Sinne aber ein Gehölz. Deshalb müssen Grenzabstände bei der Anpflanzung eingehalten werden.
Der Fall: Ein Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg hatte eine 6 m lange Bambushecke auf seinem Grundstück direkt an der Grenze gepflanzt. Die Hecke wurde 5 m hoch, teilweise ragte sie auch auf das Grundstück seines Nachbarn hinüber. Der klagte und verlangte, die Hecke auf 1,80 m Höhe zurückzuschneiden und die auf sein Grundstück ragenden Zweige zu beseitigen. Dagegen wandte sich der Bambus-Freund mit dem Argument, Bambus sei botanisch gesehen ein Gras, und für Gräser gebe es keine Grenzabstände in den Nachbarrechtsgesetzen, auch nicht im Baden-Württembergischen.
Das Urteil: Das AG Schwetzingen sah das anders. Wie weiland die Preußische Badeordnung, wonach der Bademeister im Sinne der Verordnung eine Frau sei (und deshalb auch in den Frauentrakt durfte), erklärte der Schwetzinger Amtsrichter das botanische Gras Bambus zum Gehölz im nachbarrechtlichen Sinne. Nicht die botanische Einordnung sei entscheidend, sondern Sinn und Zweck des Nachbarrechtsgesetzes. Und in diesem Sinne sei Bambus ein Gehölz.
AG Schwetzingen, vom 19. April 2000 - 51 C 39/00 - Wortlaut GE 24/2000 Seite 1692
Das Urteil: Das AG Schwetzingen sah das anders. Wie weiland die Preußische Badeordnung, wonach der Bademeister im Sinne der Verordnung eine Frau sei (und deshalb auch in den Frauentrakt durfte), erklärte der Schwetzinger Amtsrichter das botanische Gras Bambus zum Gehölz im nachbarrechtlichen Sinne. Nicht die botanische Einordnung sei entscheidend, sondern Sinn und Zweck des Nachbarrechtsgesetzes. Und in diesem Sinne sei Bambus ein Gehölz.
AG Schwetzingen, vom 19. April 2000 - 51 C 39/00 - Wortlaut GE 24/2000 Seite 1692