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Elektrosmog
Einbau einerMobilfunkantenne führt zur Minderung
18.12.2000 (GE 24/2000, 1660) Welche Auswirkungen elektromagnetische Wellen auf den menschlichen Organismus haben, ist bei Medizinern umstritten. Auch eine nicht nachgewiesene Gefährdung, sogar die pure Angst (!) vor einer Gefährdung, kann aber zur Mietminderung führen.
Der Fall: Die Mieter wohnten im obersten Stockwerk unter einem Flachdach, auf dem Jahre nach Mietvertragsbeginn die Vermieterin eine Antennensende- und Empfangsanlage für das e-Plus-Netz errichten ließ. Die Mieter befürchteten gesundheitliche Beeinträchtigungen und minderten die Miete.
Das Urteil: Mit Urteil vom 30. März 1998 wies das AG München die Zahlungsklage des Vermieters ab und meinte, ob ein Mangel im Sinne des § 537 BGB vorliege, müsse aus der Sicht eines vernünftigen Mieters beurteilt werden. Wenn dieser - durchaus vertretbar - gesundheitliche Schäden befürchten müsse, sei es nicht erforderlich, daß die Gefährdung auch tatsächlich nachgewiesen wird. Schon die Furcht stelle eine Beeinträchtigung nach dem Gesetz dar.
Tip: Die Berechtigung zur Minderung in solchen Fällen ist zwar umstritten; das AG Köln hat etwa eine Gefährdung durch Elektrosmog nach bisherigem Erkenntnisstand nicht für gegeben gehalten (ZMR 1994, 369). Mögliche neue medizinische Erkenntnisse und die zunehmende Sensibilisierung der Mietrichter für das Problem der Umweltschadstoffe (vgl. die Übersicht bei Kraemer WuM 2000, 521) lassen es für den Eigentümer angezeigt erscheinen, langfristige Verträge mit Mobilfunkgesellschaften nur nach Zustimmung der betroffenen Mieter abzuschließen.
AG München, Urteil vom 30. März 1998 - 432 C 7381/95 - Wortlaut GE 24/2000, Seite 1692
Das Urteil: Mit Urteil vom 30. März 1998 wies das AG München die Zahlungsklage des Vermieters ab und meinte, ob ein Mangel im Sinne des § 537 BGB vorliege, müsse aus der Sicht eines vernünftigen Mieters beurteilt werden. Wenn dieser - durchaus vertretbar - gesundheitliche Schäden befürchten müsse, sei es nicht erforderlich, daß die Gefährdung auch tatsächlich nachgewiesen wird. Schon die Furcht stelle eine Beeinträchtigung nach dem Gesetz dar.
Tip: Die Berechtigung zur Minderung in solchen Fällen ist zwar umstritten; das AG Köln hat etwa eine Gefährdung durch Elektrosmog nach bisherigem Erkenntnisstand nicht für gegeben gehalten (ZMR 1994, 369). Mögliche neue medizinische Erkenntnisse und die zunehmende Sensibilisierung der Mietrichter für das Problem der Umweltschadstoffe (vgl. die Übersicht bei Kraemer WuM 2000, 521) lassen es für den Eigentümer angezeigt erscheinen, langfristige Verträge mit Mobilfunkgesellschaften nur nach Zustimmung der betroffenen Mieter abzuschließen.
AG München, Urteil vom 30. März 1998 - 432 C 7381/95 - Wortlaut GE 24/2000, Seite 1692