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Manche bleiben dunkel
Beleuchtete Hausnummern: Verstöße gering
18.12.2000 (GE 24/2000, 1649) Ob dem Senat bekannt sei, „daß von einer großen Anzahl privater Grundstückseigentümer gegen die Beleuchtungspflicht von Grundstücksnummern” verstoßen werde, wollte der SPD-Abgeordnete Thomas Kleineidam vom Senat wissen. Und was er dagegen zu tun gedenke.
Antwort des Senats: Nach Angaben der Bezirksämter läge keine große Zahl von Verstößen gegen die Beleuchtungspflicht vor (in West-Berlin besteht nach der Grundstücksnumerierungsverordnung eine generelle Beleuchtungspflicht für Hausnummern seit 1. Oktober 1985, im Ostteil seit dem 1. Januar 2000). Immerhin haben in West-Berlin nach Schätzungen des Senats 10 bis 20 %, in Ost-Berlin 20 bis 30 % die Hausnummern noch nicht umgestellt. Von Polizei und Feuerwehr werde immer wieder hervorgehoben, daß beleuchtete Hausnummern notwendig seien, weil dank der Beleuchtung auch bei Dunkelheit die Zeit vom Ende des Notrufs bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte kurzgehalten werden könnte. Gerade bei Notfallpatienten könnten irreparable Schädigungen eintreten, wenn sich der Einsatz verzögere und bei der Brandbekämpfung und der technischen Hilfeleistung würden bei längeren Eintreffzeiten sowohl der erforderliche Personalaufwand zur Schadenbekämpfung als auch der zu erwartende Schaden „exponentiell” ansteigen.

Allerdings sind im Zeitraum von 1995 bis 1999 lediglich insgesamt 1.500 schriftliche Aufforderungen und Verwarnungen ausgesprochen worden, Verwarnungs- und Bußgelder wurden jedoch nur vereinzelt und in geringer Anzahl verhängt, erklärte der Senat. Immerhin haben 1999 Polizeidienstkräfte 220 Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Numerierungsverordnung gefertigt und zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Verwaltungsbehörde - das sind die Bezirksämter - abgegeben.

Neue Ausführungsvorschriften für die bereits vor acht Jahren außer Kraft getretene AV zur Numerierungsverordnung will der Senat nicht mehr erlassen. Das Verwaltungshandeln der Bezirke auf diesem Sektor sei „bürgerfreundlich, effizient und rechtssicher, die Zahl der Widersprüche vernachlässigbar gering, Klagen vor dem VG nur vereinzelt”. Man habe deshalb als Beitrag zur Deregulierung keine neuen Ausführungsvorschriften erlassen und sehe auch keinen weiteren Regelungsbedarf.