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Unterhaltsberechtigtes Kind
09.10.2000 (GE 3/2000, 192) Vermietung einer eigenen Wohnung anzuerkennen
Mietverhältnisse zwischen Eltern und ihren unterhaltsberechtigten Kindern über eine den Eltern gehörende Wohnung wurden nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wegen Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 der Abgabenordnung - AO -) steuerrechtlich nicht anerkannt, wenn die Kinder die Miete - ganz oder teilweise - aus dem gewährten Barunterhalt zahlten (Urteil vom 23. Februar 1988 - IX R 157/84).
In zwei Urteilen vom 19. Oktober 1999 (IX R 30/98 und IX R 39/99) hat der BFH nunmehr seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1988 aufgegeben und einen Rechtsmißbrauch (§ 42 AO) in den genannten Fällen verneint. Damit sind die entsprechenden Mietverträge künftig steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam, zu unter Fremden üblichen Bedingungen (Fremdvergleich) abgeschlossen und gemäß dem Vereinbarten durchgeführt sind.
Eigentumswohnung am Studienort
Der einen der neuen Entscheidungen lag ein Fall zugrunde, in dem Eltern am Studienort ihrer volljährigen Tochter dieser eine ihnen gehörende Eigentumswohnung vermietet hatten, die vorher an Dritte fremdvermietet war. Die Vermietung an die Tochter erfolgte nach einem formularmäßig geschlossenen Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen wie vorher an die Dritten. Als Miete zahlte die Tochter einen Teil des von ihr von den Eltern monatlich gezahlten Barunterhalts an die Eltern zurück.
Mietverrechnung mit Unterhaltszahlung
In einem anderen der entschiedenen Fälle hatte eine Mutter jeweils einer der drei Haupträume einer ihr gehörenden Wohnung unter Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an den Gemeinschaftsräumen an ihre volljährige unverheiratete Tochter sowie an zwei weitere Personen vermietet. Mit der Tochter wurde eine vergleichbare Miete wie mit den beiden fremden Mieterinnen vereinbart. Die Eltern verrechneten die Miete mit dem der Tochter monatlich gewährten Barunterhalt und überwiesen ihr den Differenzbetrag.
In beiden Fällen waren in den Streitjahren die Werbungskosten bei den Wohnungen höher als die Mieteinnahme. Die Eltern machten den Werbungskostenüberschuß daher bei der Einkommensteuer steuermindernd geltend.
Das jeweilige Finanzamt und auch das Finanzgericht versagten die steuerliche Anerkennung der Mietverhältnisse unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Der Bundesfinanzhof gab den Eltern nunmehr recht.
Keine Einschränkung des elterlichen Wahlrechts
Er begründete seine Entscheidung u. a. damit, daß es den Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1612 Abs. 2 BGB) freistehe, ihrem unterhaltsberechtigten Kind Barunterhalt zu gewähren, von dem es die Kosten einer Wohnung bestreiten könne, oder aber ihm Wohnraum unmittelbar zu überlassen. Die Entscheidung der Eltern könne nicht überprüft werden, ob sie überwiegend aus steuerlichen oder außersteuerlichen Erwägungen getroffen worden sei. Denn dadurch werde das elterliche Wahlrecht eingeschränkt. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung sei allein, daß die Entscheidung der Eltern in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kind und ihrer Durchführung klar zum Ausdruck kommt.
Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - IX R 30/98, IX R 39/99 -
Eigentumswohnung am Studienort
Der einen der neuen Entscheidungen lag ein Fall zugrunde, in dem Eltern am Studienort ihrer volljährigen Tochter dieser eine ihnen gehörende Eigentumswohnung vermietet hatten, die vorher an Dritte fremdvermietet war. Die Vermietung an die Tochter erfolgte nach einem formularmäßig geschlossenen Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen wie vorher an die Dritten. Als Miete zahlte die Tochter einen Teil des von ihr von den Eltern monatlich gezahlten Barunterhalts an die Eltern zurück.
Mietverrechnung mit Unterhaltszahlung
In einem anderen der entschiedenen Fälle hatte eine Mutter jeweils einer der drei Haupträume einer ihr gehörenden Wohnung unter Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an den Gemeinschaftsräumen an ihre volljährige unverheiratete Tochter sowie an zwei weitere Personen vermietet. Mit der Tochter wurde eine vergleichbare Miete wie mit den beiden fremden Mieterinnen vereinbart. Die Eltern verrechneten die Miete mit dem der Tochter monatlich gewährten Barunterhalt und überwiesen ihr den Differenzbetrag.
In beiden Fällen waren in den Streitjahren die Werbungskosten bei den Wohnungen höher als die Mieteinnahme. Die Eltern machten den Werbungskostenüberschuß daher bei der Einkommensteuer steuermindernd geltend.
Das jeweilige Finanzamt und auch das Finanzgericht versagten die steuerliche Anerkennung der Mietverhältnisse unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Der Bundesfinanzhof gab den Eltern nunmehr recht.
Keine Einschränkung des elterlichen Wahlrechts
Er begründete seine Entscheidung u. a. damit, daß es den Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1612 Abs. 2 BGB) freistehe, ihrem unterhaltsberechtigten Kind Barunterhalt zu gewähren, von dem es die Kosten einer Wohnung bestreiten könne, oder aber ihm Wohnraum unmittelbar zu überlassen. Die Entscheidung der Eltern könne nicht überprüft werden, ob sie überwiegend aus steuerlichen oder außersteuerlichen Erwägungen getroffen worden sei. Denn dadurch werde das elterliche Wahlrecht eingeschränkt. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung sei allein, daß die Entscheidung der Eltern in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kind und ihrer Durchführung klar zum Ausdruck kommt.
Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - IX R 30/98, IX R 39/99 -






