Archiv / Suche
Halter trägt die Kosten der Entfernung von Hundehaufen von fremden Grundstücken
Kotende Köter kosten kräftig Kohle
05.04.2017 (GE 06/2017, S. 331) Wer seine Hunde frei laufen lässt, nimmt in Kauf, dass sie ihre Notdurft auch auf Privatgrundstücken verrichten. Für die Beseitigung der Hundehinterlassenschaften muss dann aber auch bezahlt werden, und zwar vom Halter.
Der Fall: Der Beklagte war einst Mieter in einer von Grünanlagen umgebenen Wohnanlage, die mit Schildern wie „Kein öffentlicher Durchgang“, „Bitte Rasen nicht betreten!“ und „Hunde an die Leine!“ versehen ist. Als der Beklagte noch Mieter in der Wohnanlage war, hatte es Abmahnungen wegen nicht entsorgten Hundekots und, als das nicht fruchtete, eine Untersagung der Hundehaltung gegeben. Schließlich hatte der Beklagte gekündigt. Fast zwei Jahre danach suchte er samt zweier Hunde die alte Heimat wieder auf, stellte am 8. März 2016 seinen Pkw auf dem zur Wohnanlage gehörenden Parkplatz ab und ließ seine zwei Hunde unangeleint auf den Grünflächen herumlaufen; zugleich entsorgte er aus dem Kofferraum seines Pkw Hundehaare auf den Rasen. Am 12. März 2016 parkte der Beklagte dort erneut und ließ seine Hunde wiederum unangeleint auf das Gelände laufen; diese urinierten sodann auf einer Wiese.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. April 2016 forderte die klagende Grundstückseigentümerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, dem Ausgleich der hierfür entstandenen Anwaltskosten und zur Übernahme der durch die Beauftragung ihres Hausmeisters entstandenen Kosten auf. Dieser habe nämlich am 8. und 12. März 2016 auch den von den Hunden des Beklagten hinterlassenen Kot entfernt, wofür Kosten in Höhe von 22,15 € entstanden seien.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin untersagte dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 10.000 € das Befahren des Parkplatzes, das Entsorgen von Abfall und „einen oder mehrere Hunde unangeleint auf dem Grundstück laufen und/oder den oder die Hunde koten zu lassen“. Zugleich verurteilte das LG den Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und zum Ersatz der Hausmeisterkosten.
Der Beklagte sei als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen, weil er durch das Herumlaufenlassen der Hunde und deren Urinieren das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt habe. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch könne dahinstehen, ob die Hunde auch gekotet hätten. Denn der Beklagte habe vorgetragen, dass seine Hunde beim Urinieren dieselbe Körperhaltung einnähmen wie beim Koten. Hieraus ergebe sich, dass er einem möglichen Koten der Hunde auf dem Rasen völlig gleichgültig gegenübergestanden, es vielmehr billigend in Kauf genommen habe. Die Klägerin könne auch Ersatz der Hausmeisterkosten verlangen, wobei von einem zweimaligen Koten auszugehen sei. Der Beklagte habe die entsprechende Behauptung nicht ausreichend bestritten, obwohl ihm dies aus eigener Wahrnehmung möglich gewesen wäre.
Anmerkung: Ein wortgewaltiges Urteil, das die Dinge beim Namen nennt („Für die Beseitigung der Hundescheiße …“, „… ohne klar zu erklären, ob seine Hunde nun geschissen haben oder nicht“), aber auch Einfühlsamkeit zeigt, wenn es zur Angemessenheit des Betrages von 22,15 € heißt: „Dabei ist nicht nur der zeitliche Aufwand, sondern auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Entfernen von Hundescheiße jedenfalls dann um eine äußerst unangenehme Arbeit handelt, die entsprechend entlohnt werden muss, wenn man mit den Tieren nicht emotional verbunden ist“. Bei so einem durchschlagenden Argument kann die besserwisserische Frage, ob denn der Hausmeister kraft seines Dienstvertrages nicht sowieso zur Entfernung der Kacke verpflichtet war, dahinstehen.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 354 und in unserer Datenbank
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. April 2016 forderte die klagende Grundstückseigentümerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, dem Ausgleich der hierfür entstandenen Anwaltskosten und zur Übernahme der durch die Beauftragung ihres Hausmeisters entstandenen Kosten auf. Dieser habe nämlich am 8. und 12. März 2016 auch den von den Hunden des Beklagten hinterlassenen Kot entfernt, wofür Kosten in Höhe von 22,15 € entstanden seien.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin untersagte dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 10.000 € das Befahren des Parkplatzes, das Entsorgen von Abfall und „einen oder mehrere Hunde unangeleint auf dem Grundstück laufen und/oder den oder die Hunde koten zu lassen“. Zugleich verurteilte das LG den Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und zum Ersatz der Hausmeisterkosten.
Der Beklagte sei als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen, weil er durch das Herumlaufenlassen der Hunde und deren Urinieren das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt habe. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch könne dahinstehen, ob die Hunde auch gekotet hätten. Denn der Beklagte habe vorgetragen, dass seine Hunde beim Urinieren dieselbe Körperhaltung einnähmen wie beim Koten. Hieraus ergebe sich, dass er einem möglichen Koten der Hunde auf dem Rasen völlig gleichgültig gegenübergestanden, es vielmehr billigend in Kauf genommen habe. Die Klägerin könne auch Ersatz der Hausmeisterkosten verlangen, wobei von einem zweimaligen Koten auszugehen sei. Der Beklagte habe die entsprechende Behauptung nicht ausreichend bestritten, obwohl ihm dies aus eigener Wahrnehmung möglich gewesen wäre.
Anmerkung: Ein wortgewaltiges Urteil, das die Dinge beim Namen nennt („Für die Beseitigung der Hundescheiße …“, „… ohne klar zu erklären, ob seine Hunde nun geschissen haben oder nicht“), aber auch Einfühlsamkeit zeigt, wenn es zur Angemessenheit des Betrages von 22,15 € heißt: „Dabei ist nicht nur der zeitliche Aufwand, sondern auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Entfernen von Hundescheiße jedenfalls dann um eine äußerst unangenehme Arbeit handelt, die entsprechend entlohnt werden muss, wenn man mit den Tieren nicht emotional verbunden ist“. Bei so einem durchschlagenden Argument kann die besserwisserische Frage, ob denn der Hausmeister kraft seines Dienstvertrages nicht sowieso zur Entfernung der Kacke verpflichtet war, dahinstehen.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 354 und in unserer Datenbank
Autor: Hans-Jürgen Bieber
Links: