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Nach Preissenkung keine willkürliche Rückkehr zum Anfangspreis
GASAG als Grundversorger
31.03.2017 (GE 06/2017, S. 327) Der Bundesgerichtshof hat unlängst entschieden, dass ein Gasversorger grundsätzlich Preiserhöhungen nur mit Bezugskostensteigerungen begründen darf. Im jetzt entschiedenen Fall ging es um Preisänderungen nach vorangegangenen Senkungen des Arbeitspreises.
Der Fall: Die Klägerin hatte im Rahmen eines Grundversorgungsvertrages den Arbeitspreis mehrfach gesenkt. Für einen späteren Abrechnungszeitraum machte sie den zu Beginn des Grundversorgungsvertrages geltenden höheren Arbeitspreis geltend; das Landgericht Berlin hielt das für zutreffend.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof verwies auf seine Rechtsprechung, wonach die ergänzende Auslegung eines auf Dauer angelegten Energielieferungsvertrages ergebe, dass der Grundversorger Steigerungen seiner Bezugskosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Kunden weitergeben dürfe. 
Andere Preiserhöhungen, die der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienen sollten, seien jedoch unzulässig. 
Das gelte auch im vorliegenden Fall für die „Wiedergeltendmachung“ des Anfangspreises, die letztlich nichts anderes sei als eine Preiserhöhung. Das Landgericht habe daher zu prüfen, ob nach den vom BGH aufgestellten Maßstäben eine Preiserhöhung zulässig sei oder nicht.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 350 und in unserer Datenbank


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