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Mauerdurchbruch
BayObLG bejaht jetzt die Zulässigkeit
06.12.2000 (GE 23/2000, 1583) Ein Mauerdurchbruch zwischen zwei Eigentumswohnungen wurde bisher regelmäßig für unzulässig gehalten. das BayObLG will davon abweichen und hat die Rechtsfrage dem BGH vorgelegt.
Der Fall: Ein Vater ließ 1995 zwischen seiner Wohnung und der benachbarten Wohnung seines Sohnes eine Verbindungstür einbauen und betrieb in den Räumen eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei. Die Nutzungsänderung wurde von der Eigentümergemeinschaft mehrheitlich gebilligt. Ein dagegen gerichteter Anfechtungsantrag wurde zurückgewiesen. Nunmehr verlangte ein anderer Wohnungseigentümer die Beseitigung der Verbindungstür. Das Landgericht gab dem Antrag statt. Das BayObLG hat die Sache dem BGH vorgelegt.
Das Urteil: Das BayObLG will unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung den Beseitigungsantrag zurückweisen, sieht sich aber durch eine entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte daran gehindert. Demgemäß erfolgte eine Vorlage an den BGH (§ 28 FGG). Das BayObLG sieht in der Verbindung der beiden Wohnungen keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG für den Antragsteller. Die Verletzung der Abgeschlossenheit der Wohnungen sei nicht entscheidend. Wohnungen können vereinigt und unterteilt werden, ohne daß die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer eingeholt werden müßte. Die Verbindungstür müsse allerdings sach- und fachgerecht eingebaut werden. Ein Nachteil durch die Benutzung entstehe für andere Wohnungseigentümer nicht. Der Verkehr über das Treppenhaus werde sogar reduziert.
Tip: Vor eigenmächtigem Vorgehen ist nach wie vor zu warnen. Vielmehr sollte die Gemeinschaft um Genehmigung der Umbaumaßnahmen durch Mehrheitsbeschluß gebeten werden. Als Einzelfallbeschluß würde dieser Eigentümerbeschluß auch nach der neuen BGH-Rechtsprechung bestandskräftig. Sollte der BGH die Zulässigkeit des Durchbruchs wie das BayObLG bejahen, muß die Gemeinschaft sicherlich auch die Umbaumaßnahmen billigen. Die Gemeinschaft darf freilich überwachen, daß der Wanddurchbruch oder entsprechend auch ein Deckendurchbruch nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt wird.
BayObLG, Beschluß vom 8. September 2000 - 2Z BR 8/00 -
Wortlaut GE 23/2000 Seite 1625
Das Urteil: Das BayObLG will unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung den Beseitigungsantrag zurückweisen, sieht sich aber durch eine entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte daran gehindert. Demgemäß erfolgte eine Vorlage an den BGH (§ 28 FGG). Das BayObLG sieht in der Verbindung der beiden Wohnungen keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG für den Antragsteller. Die Verletzung der Abgeschlossenheit der Wohnungen sei nicht entscheidend. Wohnungen können vereinigt und unterteilt werden, ohne daß die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer eingeholt werden müßte. Die Verbindungstür müsse allerdings sach- und fachgerecht eingebaut werden. Ein Nachteil durch die Benutzung entstehe für andere Wohnungseigentümer nicht. Der Verkehr über das Treppenhaus werde sogar reduziert.
Tip: Vor eigenmächtigem Vorgehen ist nach wie vor zu warnen. Vielmehr sollte die Gemeinschaft um Genehmigung der Umbaumaßnahmen durch Mehrheitsbeschluß gebeten werden. Als Einzelfallbeschluß würde dieser Eigentümerbeschluß auch nach der neuen BGH-Rechtsprechung bestandskräftig. Sollte der BGH die Zulässigkeit des Durchbruchs wie das BayObLG bejahen, muß die Gemeinschaft sicherlich auch die Umbaumaßnahmen billigen. Die Gemeinschaft darf freilich überwachen, daß der Wanddurchbruch oder entsprechend auch ein Deckendurchbruch nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt wird.
BayObLG, Beschluß vom 8. September 2000 - 2Z BR 8/00 -
Wortlaut GE 23/2000 Seite 1625