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Streitwert
Zwölffacher Minderungsbetrag für Instandsetzungsklage
06.12.2000 (GE 23/2000, 1582) Streitwertfestsetzungen gehen an’s Geld, da Gebühren von Gericht und Rechtsanwalt danach bemessen werden. Schwierig wird es, wenn der Streitwert nach Ermessen des Gerichts festzusetzen ist.
Der Fall: Der Mieter hatte den Vermieter auf Mängelbeseitigung verklagt, und da ein Streitwert immer nach dem Interesse des Klägers festgesetzt wird, kam es auf die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht an, denn diese können dem Mieter egal sein. Nach Klagerücknahme setzte das Amtsgericht den Streitwert auf das 42fache der fiktiven monatlichen Minderung fest. Die Beschwerde der Mieterin war erfolgreich.
Das Urteil: Die 63. Kammer des Landgerichts Berlin bezog sich in ihrem Beschluß vom 10. Oktober 2000 auf die eigene Entscheidung vom 28. April 2000 und meinte, es müsse vom Jahresbetrag der fiktiven Minderung ausgegangen werden und nicht vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag. I. d. R. werde der Mieter eben schon nach einem Jahr einen Titel auf Instandsetzung haben.
Der Kommentar: Die Kammer erwähnt nicht die entgegenstehende Rechtsprechung der 64. Kammer des Landgerichts Berlin, auf die das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß hingewiesen hatte. Diese vertritt in „ständiger Rechtsprechung“ (ZMR 1999, 557) die Auffassung, daß der 42fache Betrag der Minderung maßgeblich sei. Auch die redaktionelle Anmerkung in WuM 2000, 313 ist beeindruckend, wo die Landgerichtsentscheidungen aufgelistet sind, die ebenfalls mehr als den Jahresbetrag der fiktiven Minderung zugrunde legen. Nun wird man der 63. Kammer konzidieren können, daß es in dieser Frage kein richtig oder falsch gibt, da es eben um das Ermessen geht. Aber gerade deshalb müßte es doch möglich sein, daß sich die Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin auf eine einheitliche Linie einigen können und schließlich ist man dort, anders als beim Amtsgericht, an kollegiale Zusammenarbeit gewöhnt.
LG Berlin, Beschluß vom 10. Oktober 2000 - 63 T 99/00 -
Wortlaut GE 23/2000 Seite 1623
Das Urteil: Die 63. Kammer des Landgerichts Berlin bezog sich in ihrem Beschluß vom 10. Oktober 2000 auf die eigene Entscheidung vom 28. April 2000 und meinte, es müsse vom Jahresbetrag der fiktiven Minderung ausgegangen werden und nicht vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag. I. d. R. werde der Mieter eben schon nach einem Jahr einen Titel auf Instandsetzung haben.
Der Kommentar: Die Kammer erwähnt nicht die entgegenstehende Rechtsprechung der 64. Kammer des Landgerichts Berlin, auf die das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß hingewiesen hatte. Diese vertritt in „ständiger Rechtsprechung“ (ZMR 1999, 557) die Auffassung, daß der 42fache Betrag der Minderung maßgeblich sei. Auch die redaktionelle Anmerkung in WuM 2000, 313 ist beeindruckend, wo die Landgerichtsentscheidungen aufgelistet sind, die ebenfalls mehr als den Jahresbetrag der fiktiven Minderung zugrunde legen. Nun wird man der 63. Kammer konzidieren können, daß es in dieser Frage kein richtig oder falsch gibt, da es eben um das Ermessen geht. Aber gerade deshalb müßte es doch möglich sein, daß sich die Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin auf eine einheitliche Linie einigen können und schließlich ist man dort, anders als beim Amtsgericht, an kollegiale Zusammenarbeit gewöhnt.
LG Berlin, Beschluß vom 10. Oktober 2000 - 63 T 99/00 -
Wortlaut GE 23/2000 Seite 1623