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Miteigentümergemeinschaft
Jeder Miteigentümer kann klagen
06.12.2000 (GE 23/2000, 1581) Bei einer BGB-Gesellschaft müssen alle Gesellschafter eine Forderung einklagen. Ansprüche untereinander können grundsätzlich erst nach Auflösung und Auseinandersetzung der Gesellschaft geltend gemacht werden. Bei einer Gemeinschaft ist das anders.
Der Fall: Die geschiedenen Eheleute waren Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem der Beklagte wohnte. Es kam zur Zwangsversteigerung; der Erlös wurde hinterlegt. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zahlung von Mietzinsen auf ein Gemeinschaftskonto und bekam erst beim Bundesgerichtshof recht.
Das Urteil: In seinem Urteil vom 11. September 2000 führt der BGH aus, die geschiedenen Eheleute seien auch nach der Zwangsversteigerung gemeinschaftlich berechtigt im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Zu den Forderungen der Gemeinschaft gehörten auch Mietzinsansprüche gegen einen (ehemaligen) Miteigentümer. Die Nutzung gegen Entgelt sei eben Miete, unabhängig davon, wie die Partei sie bezeichnet. Nach § 754 Satz 2 könne jeder Teilhaber die gemeinschaftliche Einziehung verlangen und darüber hinaus nach § 432 auch allein auf Leistung an alle klagen.
Fazit: Mehrere Mieter bilden in der Regel eine BGB-Gesellschaft mit den erhöhten Anforderungen an Formalien zur Geltendmachung von Forderungen. Mehrere Eigentümer und Vermieter dagegen bilden eine einfache Forderungsgemeinschaft (BayObLG NJW-RR 1999, 310), bei der insbesondere das Recht jedes Teilhabers besteht, allein auf Leistung an alle zu klagen.
BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98 -
Wortlaut GE 23/2000 Seite 1614
Das Urteil: In seinem Urteil vom 11. September 2000 führt der BGH aus, die geschiedenen Eheleute seien auch nach der Zwangsversteigerung gemeinschaftlich berechtigt im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Zu den Forderungen der Gemeinschaft gehörten auch Mietzinsansprüche gegen einen (ehemaligen) Miteigentümer. Die Nutzung gegen Entgelt sei eben Miete, unabhängig davon, wie die Partei sie bezeichnet. Nach § 754 Satz 2 könne jeder Teilhaber die gemeinschaftliche Einziehung verlangen und darüber hinaus nach § 432 auch allein auf Leistung an alle klagen.
Fazit: Mehrere Mieter bilden in der Regel eine BGB-Gesellschaft mit den erhöhten Anforderungen an Formalien zur Geltendmachung von Forderungen. Mehrere Eigentümer und Vermieter dagegen bilden eine einfache Forderungsgemeinschaft (BayObLG NJW-RR 1999, 310), bei der insbesondere das Recht jedes Teilhabers besteht, allein auf Leistung an alle zu klagen.
BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98 -
Wortlaut GE 23/2000 Seite 1614