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Missbrauchter Wasserhahn durfte stillgelegt werden
Ausnahme von der Erhaltungspflicht 
16.12.2016 (GE 22/2016, S. 1418) Der Vermieter hat nach § 535 BGB die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Ein Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters kann aber treuwidrig sein, wie das AG Wedding entschieden hat.
Der Fall: Zur Erdgeschosswohnung der Mieter gehörte eine Terrasse, nicht aber die Gartenfläche. Mitvermietet war ein Außenwasserhahn zur Bewässerung der Terrasse. Die Mieter nutzten ihn zusätzlich, um die vor der Terrasse gelegene Gartenfläche zu bewässern, womit die Vermieterin nicht einverstanden war. Sie ließ den Wasserhahn stilllegen; nachdem die Mieter Mangelbeseitigung verlangt hatten, forderte die Vermieterin sie vergeblich auf, zu erklären, dass sie zukünftig den Garten nicht mehr bewässern würden.

Das Urteil: Mit Urteil vom 12. Oktober 2016 wies das Amtsgericht Wedding die Klage ab. Zwar liege ein Mangel der Mietsache vor, da der Gartenwasserhahn mit zu der vermieteten Wohnung gehöre. Die Mieter verstießen jedoch gegen ihre mietvertraglichen Pflichten, wenn sie gegen den Wunsch der Vermieterin den Garten bewässerten. Es sei treuwidrig, etwas einzufordern, das dann genutzt werden sollte, um gegen die mietvertraglichen Pflichten zu verstoßen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Beseitigung des Mangels.

Anmerkung der Redaktion: Wenn der Mieter die Mangelbeseitigung verhindert, kann er nach Treu und Glauben keine Mietminderung geltend machen (BGH, GE 2015, 905). Das Urteil des AG Wedding fügt dem die interessante Variante hinzu, dass der Instandsetzungsanspruch nach Treu und Glauben ausscheidet, wenn er dazu dient, ein vertragswidriges Verhalten des Mieters fortzusetzen.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1452 und in unserer Datenbank


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