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Umstellung auf Nettomiete
Vereinbarung muß konkret sein
06.12.2000 (GE 23/2000, 1580) Die Vereinbarung über eine Umstellung der Bruttomiete auf Nettomiete plus Vorauszahlungen muß konkrete Zahlen enthalten, sonst gibt es später Schwierigkeiten bei der Mieterhöhung.
Der Fall: Die Hausverwaltung bat die Mieterin um Zustimmung zu einer Umstellung auf eine Nettomiete, worauf diese antwortete, sie sei grundsätzlich damit einverstanden. Über die neue Nettokaltmiete und die Höhe der Betriebskostenvorschüsse wurde nicht gesprochen, offenbar weil, wie vielfach üblich, die Gesamtmiete unverändert blieb. Später verlangte der Vermieter Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin wies in seinem Urteil vom 21. Januar 2000 die Klage als unzulässig ab, da das Erhöhungsverlangen unwirksam sei. Mit dem grundsätzlichen Einverständnis der Mieterin zu einer Umstellung der Mietzinsstruktur ohne konkrete Zahlen sei es zunächst bei der alten Bruttomiete geblieben. Der Vermieter hätte zunächst den Anspruch auf Zustimmung zu einer bestimmten Nettomiete geltend machen müssen; erst danach sei bei einem Mieterhöhungsverfahren auch von einer Nettomiete auszugehen.
LG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2000 - 65 S 177/99 -
Wortlaut GE 23/2000 Seite 1622
Das Urteil: Das Landgericht Berlin wies in seinem Urteil vom 21. Januar 2000 die Klage als unzulässig ab, da das Erhöhungsverlangen unwirksam sei. Mit dem grundsätzlichen Einverständnis der Mieterin zu einer Umstellung der Mietzinsstruktur ohne konkrete Zahlen sei es zunächst bei der alten Bruttomiete geblieben. Der Vermieter hätte zunächst den Anspruch auf Zustimmung zu einer bestimmten Nettomiete geltend machen müssen; erst danach sei bei einem Mieterhöhungsverfahren auch von einer Nettomiete auszugehen.
LG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2000 - 65 S 177/99 -
Wortlaut GE 23/2000 Seite 1622