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Betriebskosten
Abrechnung mit Sollvorschüssen und Teilleistungen
06.12.2000 (GE 23/2000, 1578) Mancher Vermieter stellt in eine Betriebskostenabrechnung nicht die gezahlten Vorschüsse (ist), sondern die geschuldeten (soll). Im Prozeß kann das Probleme bereiten.
Der Fall: Die Vermieterin hatte über die Betriebskosten abgerechnet und dabei für einen Monat eine Vorschußzahlung zugunsten des Mieters berücksichtigt, die er in Wahrheit nicht geleistet hatte. Sie verlangte u. a. den sich daraus ergebenden Mehrbetrag. Für einen anderen Monat verlangte sie Zahlung der Nettomiete, wobei streitig war, worauf eine Teilzahlung des Mieters für diesen Monat zu verrechnen war.

Das Urteil: Die Mehrforderung aus Betriebskostenabrechnung wies das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 26. Oktober 2000 ab. Zwar sei grundsätzlich der Vermieter berechtigt, aus einer Abrechnung, die Soll-Zahlungen enthält und nicht Ist-Zahlungen, einen Mehrbetrag zu verlangen. Voraussetzung sei aber eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung, woran es fehle, wenn ein Vorwegabzug für Gewerbe nicht erfolgt sei. Bei der Teilleistung schließt sich die 62. Kammer der Auffassung der 64. Kammer (das im Urteil angegebene Aktenzeichen ist falsch) an, wonach ohne weitere Leistungsbestimmung durch den Mieter eine Teilzahlung zunächst auf den Betriebskostenvorschuß zu verrechnen ist.

Tip: Eine Betriebskostenabrechnung hat die vom Mieter geleisteten Zahlungen zu enthalten, nicht etwa fiktive Sollbeträge. Ein Betriebskostenvorschuß kann nach Ende der Abrechnungsfrist nicht mehr eingeklagt werden; hier kann nur aus einer Abrechnung Nachzahlung verlangt werden. Nun kann eine Betriebskostenabrechnung zwar unter Umständen korrigiert werden dahingehend, daß bestimmte Sollzahlungen nicht erbracht wurden. Das ist aber bei preisgebundenem Neubau nicht möglich, wenn die Ausschlußfrist des § 20 NMV (ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums) abgelaufen ist. Hinsichtlich der Verrechnung der Teilzahlung zunächst auf den Betriebskostenvorschuß dürfte wenigstens ein Aspekt des Problemfeldes „Verrechnung” (vgl. Beuermann GE 2000 , 1301) geklärt sein.
LG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 62 S 339/00 -
Wortlaut GE 23/2000 Seite 1623