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Räumungsfrist für Heimbewohner – nicht aber Heimbetreiber
Zwischenvermietung
28.10.2016 (GE 19/2016, S. 1190) Wurde der Heimbetreiber zur Herausgabe des Alten- und Pflegeheims verurteilt, kann aus dem Titel dann gegen die Heimbewohner vollstreckt werden, wenn diese kein eigenständiges Besitzrecht am Wohnraum haben. Dann kommt aber die Bewilligung einer Räumungsfrist in Betracht.
Der Fall: Die Beklagte war vom Landgericht zur Herausgabe des von ihr aufgrund eines Gewerbemietvertrages betriebenen Alten- und Pflegeheims verurteilt worden. Nach Berufungseinlegung beantragte sie die Bewilligung einer Räumungsfrist.
Die Entscheidung: Das Kammergericht wies den Antrag zurück. Das landgerichtliche Urteil betreffe zum einen nicht die Räumung von Wohnraum, weil zwischen den Parteien ein Geschäftsraummietverhältnis bestanden habe. Den Heimbewohnern stünde zum anderen auch ein eigenständiges Besitzrecht zu, so dass ein gegen die Beklagte gerichteter Titel zur Zwangsräumung nicht ausreiche; die Bewohner müssten vielmehr gesondert in Anspruch genommen werden. Deshalb komme die Bewilligung einer Räumungsfrist nicht in Betracht.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1210 und in unserer Datenbank
Die Entscheidung: Das Kammergericht wies den Antrag zurück. Das landgerichtliche Urteil betreffe zum einen nicht die Räumung von Wohnraum, weil zwischen den Parteien ein Geschäftsraummietverhältnis bestanden habe. Den Heimbewohnern stünde zum anderen auch ein eigenständiges Besitzrecht zu, so dass ein gegen die Beklagte gerichteter Titel zur Zwangsräumung nicht ausreiche; die Bewohner müssten vielmehr gesondert in Anspruch genommen werden. Deshalb komme die Bewilligung einer Räumungsfrist nicht in Betracht.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1210 und in unserer Datenbank
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