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Fristlose Kündigung wegen Beleidigungen des Vermieters
„… verachtend in Ihr Frühstück rülpsen!“
26.10.2016 (GE 19/2016, S. 1189) In einem Dauerschuldverhältnis kommt es schon vor, dass sich jemand im Ton vergreift. Der Vermieter muss aber nicht alles hinnehmen, wenn er beschimpft wird.
Der Fall: Im Zusammenhang mit einer Modernisierungsankündigung des Vermieters erhielt dieser von der Mieterin wie auch schon vorher verschiedene Schreiben mit drastischen Formulierungen, z. B.„Wirtschaftlichkeit geht … über Leichen! Ich möchte, dass Sie riechen, wie Ihre verursachten Leichen stinken!“ und die im Leitsatz zitierte Äußerung „verachtend in Ihr Frühstück rülpsen“. Der Vermieter kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Die Urteile: Das Amtsgericht Neukölln hielt die Klage für unschlüssig und wies sie deshalb in der mündlichen Verhandlung durch unechtes Versäumnisurteil (die Mieterin war nicht erschienen) ab. Es seien die Gesamtumstände zu würdigen, aus denen sich ergeben müsse, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Das sei hier nicht der Fall, zumal die Äußerungen zum Teil diffus und unklar und damit eher rätselhaft als beleidigend seien. Letztlich seien es nur grobe Unhöflichkeiten, die für den Vermieter noch hinnehmbar sein müssten.
Auf die Berufung verurteilte das Landgericht Berlin die Mieterin durch rechtskräftiges Versäumnisurteil (auch hier war für die Mieterin niemand aufgetreten) zur Räumung und lehnte eine Räumungsfrist ab. Im Gegensatz zum Amtsgericht bejahte das Landgericht also einen Kündigungsgrund.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1215 und in unserer Datenbank


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