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Infam: Keine Kredite mehr an Personen über 60 – weil deren „Restlebensdauer“ nicht mehr reicht!
Diskriminierende Umsetzung der Wohnimmobiliarkreditrichtlinie in Deutschland
31.08.2016 (GE 16/2016, S. 1016) Mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments 2014/17/EU über Wohnimmobilienkredite für Verbraucher (Wohnimmobiliarkreditrichtlinie) hat die EU verschiedene Regulierungen für die Vergabe von Immobiliendarlehen an Verbraucher angeordnet. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Finanzkrise gezeigt habe, „dass unverantwortliches Handeln von Marktteilnehmern die Grundlagen des Finanzsystems untergraben und zu mangelndem Vertrauen bei ... den Verbrauchern ... führen kann. Viele Verbraucher haben zunehmend Schwierigkeiten, ihre Kredite zu bedienen, was zu einem Anstieg von Zahlungsausfällen und Zwangsvollstreckungen führt.“ Die Richtlinie enthält Mindeststandards, die der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung verschärfen darf.
Diese Vorgaben der EU-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zum 21. März 2016 mit den neuen §§ 505a bis 505d BGB sowie dem ebenfalls neu geschaffenen § 18a KWG in einer Weise verschärft, die nicht gerechtfertigt ist. Von den in der Richtlinie enthaltenen Möglichkeiten zu Ausnahmeregelungen hat er dagegen keinen Gebrauch gemacht.
Der vom EU-Richtliniengeber und dem deutschen Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Verbrauchers bei der Aufnahme eines Immobiliarkredits wirkt sich deswegen im Ergebnis zum Nachteil derjenigen aus, die geschützt werden sollen. Menschen, die über 60 Jahre alt sind, und Ausländer erhalten aufgrund der Neuregelung von den Banken keinen Kredit mehr.

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Autor: VRiFG a. D. HANS-JOACHIM BECK