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Jo is denn heit scho Fasching?
06.12.2000 (GE 23/2000, 1570) Städtische: Verzicht auf Vergleichswohnungen?
Nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) muß der Vermieter, wenn er eine Mieterhöhung durchsetzen will, seine Mieterhöhung begründen. Nach dem Gesetz kann er als Begründung auf drei Vergleichswohnungen hinweisen. Letzteres ist in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weil die Gerichte einerseits vom Vermieter verlangen, daß er die Vergleichswohnungen so konkret bezeichnen muß, daß sie für den Mieter zweifelsfrei zu identifizieren sind, andererseits ist durch das Datenschutzgesetz aber Derartiges erschwert. Schon vor Jahr und Tag mußte deshalb die von Haus & Grund Berlin zum Zwecke der Benennung von Vergleichswohnungen gegründete GRUNDDATA GmbH ihre Tätigkeit drastisch reduzieren, jetzt trifft es auch die städtischen Wohnungsbaugesellschaften, die aus ihrem eigenen Bestand sozusagen über genügend Daten verfügen. Der zuständige Staatssekretär in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Frank Bielka, hat die städtischen Wohnungsbaugesellschaften faktisch angewiesen, nur noch solche Vergleichswohnungen zu benennen, bei denen die betroffenen Mieter vorher darüber informiert worden seien.
Ein Unterausschuß des Berliner Abgeordnetenhauses von Berlin habe aufgrund des Datenschutzberichtes den Berliner Senat aufgefordert, darauf hinzuwirken, daß die Wohnungsbaugesellschaften des Landes Berlin für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Begründung von Mieterhöhungsverlangen vorrangig die datenschutzrechtlich unbedenklichen Angaben im Berliner Mietspiegel nutzen. Soweit die Benennung von Vergleichswohnungen unerläßlich sei, dürften, so heißt es in dem Schreiben von Bielka an die Wohnungsbaugesellschaften, „personenbeziehbare Wohnungsdaten (z. B. Adresse, Wohnungsnummer, Ausstattungsmerkmale) nur nach Information des Betroffenen übermittelt werden“.
Weiter heißt es in dem Schreiben: „Im Falle der Begründung mit Hilfe von mindestens drei Vergleichswohnungen wird von der einschlägigen Rechtsprechung gefordert, daß der Vermieter die Vergleichswohnungen so konkret bezeichnen muß, daß sie für den Mieter zweifelsfrei zu identifizieren sind. Dies bedeutet, daß die Anschrift und die Lage der Wohnung im Objekt oder der Name des Mieters übermittelt werden müssen.
Durch genaue Angaben (Ausstattung, Größe etc. sowie Miethöhe) über die Vergleichswohnungen in Verbindung mit der Identifizierungsmöglichkeit der Mieter der Vergleichswohnungen im Erhöhungsbegehren werden schutzbedürftige personenbezogene Daten an Dritte (Empfänger des Erhöhungsbegehrens) übermittelt.
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht und der Senat von Berlin vertreten die Auffassung, daß dem berechtigten Interesse des Vermieters, das Mieterhöhungsverfahren durchzuführen, das schutzwürdige Interesse der Mieter der Vergleichswohnungen an der Geheimhaltung der Daten entgegenstehen.
Um zukünftig dem Datenschutz ausreichend Rechnung zu tragen, bitten wir zur Begründung von Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Miethöhegesetz vorrangig die datenschutzrechtlich unbedenklichen Angaben im Berliner Mietspiegel zu verwenden; dies entspräche auch der Intention des Senats im Senatsbeschluß 34/92 vom 28.4.1992, wonach ‚die städtischen Wohnungsbaugesellschaften durch Gesellschafter- und Aufsichtsratsbeschlüsse sicherzustellen haben, daß die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete in aller Regel auf der Grundlage des jeweils geltenden Mietspiegels, an dessen Zustandekommen die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen beteiligt war, vorzunehmen ist‘. Soweit die Benennung von Vergleichswohnungen unerläßlich ist, sollten personenbeziehbare Wohnungsdaten grundsätzlich nur nach Information des Betroffenen übermittelt werden.“
Ein Unterausschuß des Berliner Abgeordnetenhauses von Berlin habe aufgrund des Datenschutzberichtes den Berliner Senat aufgefordert, darauf hinzuwirken, daß die Wohnungsbaugesellschaften des Landes Berlin für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Begründung von Mieterhöhungsverlangen vorrangig die datenschutzrechtlich unbedenklichen Angaben im Berliner Mietspiegel nutzen. Soweit die Benennung von Vergleichswohnungen unerläßlich sei, dürften, so heißt es in dem Schreiben von Bielka an die Wohnungsbaugesellschaften, „personenbeziehbare Wohnungsdaten (z. B. Adresse, Wohnungsnummer, Ausstattungsmerkmale) nur nach Information des Betroffenen übermittelt werden“.
Weiter heißt es in dem Schreiben: „Im Falle der Begründung mit Hilfe von mindestens drei Vergleichswohnungen wird von der einschlägigen Rechtsprechung gefordert, daß der Vermieter die Vergleichswohnungen so konkret bezeichnen muß, daß sie für den Mieter zweifelsfrei zu identifizieren sind. Dies bedeutet, daß die Anschrift und die Lage der Wohnung im Objekt oder der Name des Mieters übermittelt werden müssen.
Durch genaue Angaben (Ausstattung, Größe etc. sowie Miethöhe) über die Vergleichswohnungen in Verbindung mit der Identifizierungsmöglichkeit der Mieter der Vergleichswohnungen im Erhöhungsbegehren werden schutzbedürftige personenbezogene Daten an Dritte (Empfänger des Erhöhungsbegehrens) übermittelt.
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht und der Senat von Berlin vertreten die Auffassung, daß dem berechtigten Interesse des Vermieters, das Mieterhöhungsverfahren durchzuführen, das schutzwürdige Interesse der Mieter der Vergleichswohnungen an der Geheimhaltung der Daten entgegenstehen.
Um zukünftig dem Datenschutz ausreichend Rechnung zu tragen, bitten wir zur Begründung von Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Miethöhegesetz vorrangig die datenschutzrechtlich unbedenklichen Angaben im Berliner Mietspiegel zu verwenden; dies entspräche auch der Intention des Senats im Senatsbeschluß 34/92 vom 28.4.1992, wonach ‚die städtischen Wohnungsbaugesellschaften durch Gesellschafter- und Aufsichtsratsbeschlüsse sicherzustellen haben, daß die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete in aller Regel auf der Grundlage des jeweils geltenden Mietspiegels, an dessen Zustandekommen die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen beteiligt war, vorzunehmen ist‘. Soweit die Benennung von Vergleichswohnungen unerläßlich ist, sollten personenbeziehbare Wohnungsdaten grundsätzlich nur nach Information des Betroffenen übermittelt werden.“