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Versicherungsmakler haben üblicherweise keinen Provisionsanspruch gegenüber einem Verbraucher
Sondervereinbarungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
04.06.2016 (GE 12/2016, S. 761) Ein Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers gegenüber Verbrauchern entsteht üblicherweise nicht, da Leistungen des Maklers von den Versicherungsunternehmen vergütet werden. Darüber hinaus geschlossene gesonderte Vergütungsvereinbarungen eines Versicherungsmaklers mit seinem Kunden, der Verbraucher ist, unterliegen den strengen Inhaltskontrollen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 3 BGB.
Der Fall: Eine Versicherungsmaklerin (Klägerin) machte ihren Provisionsanspruch für die Vermittlung einer Privatrechtsschutzversicherung gegenüber ihrer Kundin geltend. Die Beklagte gab im Erstgespräch an, dass sie eine Rechtsschutzversicherung mit einem Maximalbetrag in Höhe von 190 € suche. Außerdem gab sie sowohl in den Gesprächen als auch in der Beratungsdokumentation an, dass sie „selbständige Restaurateurin“ sei.
Im Antragsformular wurde gut ein halbes Jahr später durch die Beklagte handschriftlich eingefügt, dass „der Makler für die Vermittlung der Rechtsschutzversicherung auf eine Vergütung durch den Mandanten verzichtet“. Gleichzeitig unterschrieb die Beklagte jedoch eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit der Maklerin, in der geregelt war, dass„der Stundensatz für den Aufwand des Maklers, je angefangene Stunde, 100 € netto beträgt und dem Mandanten als Vergütung des Maklers in Rechnung gestellt wird“.
Nachdem die Beklagte die private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, kündigte sie die Vergütungsvereinbarung mit der Maklerin. Diese machte zunächst aus Kulanz eine Aufwandsentschädigung bei zwölf Stunden zu je 100 € lediglich in Höhe von 370,56 €, später jedoch, nachdem die Beklagte diesen Betrag nicht zahlen wollte, einen Betrag in Höhe von
insgesamt 1.170,56 € geltend. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass schon ein provisionspflichtiger Maklervertrag konkludent beim Erstgespräch zustande gekommen und der Zusatz zum Verzicht über die Maklerprovision ohne ihr Einverständnis erfolgt und durch die Beklagte eingefügt worden sei und daher keine Wirkung entfalten könne.
Außerdem sei die separat geschlossene Vergütungsvereinbarung wirksam, da sich die Kundin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin nicht auf die Unwirksamkeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen könne.

Das Urteil: Das Gericht wies die Klage der Maklerin ab.
Eine konkludente Einigung über eine Vergütungspflichtigkeit sei nicht zustande gekommen, da Provisionszahlungen üblicherweise durch die Versicherungsunternehmen und nicht durch den Maklerkunden geleistet werden. Aus selbigem Grund komme auch kein Zahlungsanspruch aus §§ 652, 653 BGB („Mäklerlohn“) in Betracht, da eben keine übliche Mäklervergütung vom Maklerkunden verlangt werden könne. Darüber hinaus sei die Beklagte als Verbraucherin einzustufen, auch wenn sie angab, dass sie selbständige Restaurateurin sei. Das Gericht folgt damit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, NJW 2009, 3780-3781), wonach auch ein Unternehmer Verträge abschließen kann, die seinem privaten Bereich zuzuordnen sind, bei denen er also als Verbraucher handelt. Dass dies der Fall war, belege letztendlich der Umstand, dass die Beklagte eine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe und keine Unternehmer-Rechtsschutzversicherung, für die eine wesentlich höhere Jahresprämie hätte gezahlt werden müssen.
Die Beklagte konnte auch keine Zahlung aus der gesonderten Vergütungsvereinbarung über den Stundensatz von 100 € netto (pro angefangene Stunde) herleiten, da diese Regelung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Die streitgegenständliche Klausel sei unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteilige den Vertragspartner des Verwenders, also die Beklagte, unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Unklarheit ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass dem Vertragspartner nicht bewusst ist, dass am Ende einer Maklertätigkeit nicht nur eine angefangene Stunde stehen kann, sondern wegen der Abrechnung der Einzeltätigkeiten etliche angefangene Stunden entstehen können, die jeweils den vollen Stundensatz von 100 € netto auslösen. Darüber hinaus sei eine Maklervergütung in dieser Höhe bei einer Maximalversicherungsprämienhöhe von 190 € jährlich nicht angemessen und würde sich auch in keiner Weise in der Leistung des Maklers niederschlagen.

Anmerkung: Die Entscheidung des AG Charlottenburg behandelt zwei wesentliche Problemschwerpunkte: Zum einen sollte der Makler herausfinden, ob ihn sein Kunde in seiner Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer aufsucht. Dadurch entscheidet sich oftmals die Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen. Zum anderen zeigt das Urteil, dass etwaige Provisionszahlungen üblicherweise immer von den Versicherungen zu zahlen sind und nicht von dem Verbraucher.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 789 und in unserer Datenbank)
Autor: RA Axel Lipinski-Mießner


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