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Sanierungskostenanstieg in zwei Jahren um über 80 % ist nicht glaubhaft
Nichtzulassungsbeschwerde
29.06.2016 (GE 12/2016, S. 757) Um Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen, muss der Gegenstandswert 20.000 € übersteigen. Die Angaben sind glaubhaft zu machen, d. h. für ihre Richtigkeit muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen. Daran fehlt es, wenn die Partei im Prozess unterschiedliche Wertangaben gemacht hat.
Der Fall: Der Beklagte hatte ein altes Wohnhaus auf seinem Grundstück abreißen lassen, so dass die Giebelwand für den Anbau auf dem Nachbargrundstück der Klägerin frei lag und vor Witterungseinflüssen nicht mehr geschützt und zudem nicht mehr standsicher war. Die Klage auf Sanierung der Giebelwand, hilfsweise auf Duldung der Baumaßnahmen gegen Kostenerstattung, war vom Landgericht abgewiesen worden; das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, ohne die Revision zuzulassen.

Der Beschluss: Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der BGH als unzulässig, da die Mindestbeschwer nicht glaubhaft gemacht worden sei. In der ersten Instanz habe die Klägerin die voraussichtlichen Kosten mit insgesamt etwas mehr als 14.000 € berechnet. Im jetzt eingereichten Kostenangebot von über 26.000 € für dieselben Arbeiten dagegen hätten sich die Einheitspreise teilweise verdoppelt oder sogar verdreifacht. Das sei mit der Verschlechterung der Bausubstanz oder Preissteigerungen nicht mehr zu erklären, so dass der Senat eine geringere Beschwer als 20.000 € als „überwiegend wahrscheinlich“ ansehe.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 783 und in unserer Datenbank)


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