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Die Kosten für das Müllmanagement sind umlegbar
Auch ohne eine dezidierte Vereinbarung im Mietvertrag
07.06.2016 (GE 11/2016, S. 704) Auch ohne eine dezidierte Vereinbarung im Mietvertrag sind die Kosten für Müllmanagement umlagefähig, wenn der Mieter durch Kostensenkung davon profitiert. Das wird, wenn aktives Abfallmanagement (Umsortierung, Behälteroptimierung, Erhöhung der Recycling-Quote, Behältertransport, Reinigungskosten) betrieben wird, der Regelfall sein.
Im Kern geht es beim Müllmanagement um die Verringerung der Müllabfuhrkosten. Dazu wird im Wesentlichen der Müll nachsortiert, um kostenträchtigen Restmüll zu verringern und preisgünstigere oder kostenlose Recycling-Tonnen zu nutzen. Hinzu kommen Leistungen Restmüllverdichtung (wo der lokale Entsorger das erlaubt, in Berlin z. B. nicht), Vermeidung von Sonderleerungen durch Kontrolle der Wertstofftonnen, Reinigung der Müllstandplätze. Nach § 2 Nr. 8 BetrKV sind die Kosten der Müllbeseitigung umlegungsfähig. Was dazu gehört, wird in der Verordnung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft angeführt („namentlich“). Es können deshalb unter dieser Position auch weitere, nicht ausdrücklich genannte Kosten subsumiert werden.

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(Lesen Sie den vollständigen Artikel in der kommenden Ausgabe GE 11/2016)